Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

§  153.

§  153.  Erwerb  des  Besitzes.
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Nur  ein  scheinbarer  Widerspruch  gegen  den  aufgestellten  Satz  ist
es,  wenn  die  verschiedenen  Besitzesvortheile  zwei  verschiedenen
Personen  zugeschrieben,  und  in  Folge  davon  beide  als  Besitzer
anerkannt  werden  13
III.  Erwerb  des  Besitzes.
§  153.
Der  Besitz  wird  dadurch  erworben,  daß  die  beiden  Momente
seines  Begriffes,  thatsächliche  Gewalt  und  Aneignungswille,  in
einem  gegebenen  Fall  zur  concreten  Wirklichkeit  gelangt  sind!
Genauer:  er  wird  dadurch  erworben,  daß  der  Aneignungswille
in  dem  Haben  der  thatsächlichen  Gewalt  verwirklicht  istla
Besitzes  des  andern  Mitbesitzers  enthalten,  ist  davon  auszugehen,  daß  bei
Mangel  besonderer  Vereinbarung  in  dem  Willen  Mitbesitzer  zu  sein  „die  Ermächtigung ¬
  an  die  Genossen  (liegt),  sämmtliche  Handlungen  vorzunehmen,
welche  nothwendig  sind,  um  sich  den  verhältnißmäßigen  Nutzen  der  Sache  zu
verschaffen,  vorausgesetzt,  daß  dadurch  der  eigene  Nutzantheil  nicht  geschädigt
wird“  (Miescher).  Eine  Aenderung  dieses  Willens  kann  die  Einwirkung  des
Genossen  nicht  zu  einer  Besitzverletzung  machen:  nicht  einmal  eine  thatsächliche ¬
  Verhinderung  wäre  dazu  im  Stande,  vielmehr  würde  umgekehrt  in  ihr
eine  Verletzung  der  Besitzes  des  Genossen  liegen.  Entsteht  aber  Streit  darüber, ¬
  welche  Handlungen  von  dieser  Art  sind,  so  muß  zur  petitorischen  Erledigung ¬
  (actio  communi  dividendo)  gegriffen  werden.  Aus  der  Praxis;
1
+
Seuff.
rch.  XIII.  24,  XIV.  37,  XVII.  47,  XXIX.  217,  XXA.  232,
XXXII.  16.
13  So  bei  der  Verpfändung  (l.  1  §  15  l.  36  D.  h.  t.,  l.  16  D.  de  usurp.
41.  3),  beim  Precarium  (l.  3  §  5  D.  h.  t.,  l.  15  §  4  D.  de  prec.  43.  30).
Vgl.  §  148  Note  11  a.  E.  —  Eine  später  verworfene  Meinung  des  Trebatius ¬
  nahm  an,  daß  auch  der  mit  Unrecht  des  Besitzes  Beraubte  noch  als
juristisch
r  Besitzer  neben  dem  wirklichen  Besitzer  anerkannt  werden  müsse,  l.  3
§  5  D.  h.  t.,  l.  3  pr  D.  uti  poss.  43.  17.  Vgl.  Savigny  S.  183  (173)  ja.
(über  l.  17  pr.  D.  h.  t.  das.  S.  192  Note  3  (180  Note  11,  aber  auch  Rudorff
Anhang  Nr.  43),  Kierulff  S.  369  Note  **,  Keller  S.  222—223,  H.  Witte
Zeitschr.  f.  Civ.  n.  Pr.  N.  F.  XVIII  S.  250  fg.,  Fitting  Arch.  f.  civ.  Pr.
LV  S.  315  fg.,  Meischeider  S.  86  fg.,  Bekker  S.  109  fg.,  Wendt  Faustrecht ¬
  S.  163  fg.
1  L.  3  §  1  D.  h.  t  :  —  „apiscimur  possessionem  corpore  et  animo,
neque  per  se  animo  aut  per  se  corpore“.  L.  S  eod.,  l.  153  D.  de  R.  I.
50.  17;  Paul.  sentent.  V.  2  §  1.
la  Die  thatsächliche  Gewalt  muß  der  Ausdruck  des  Aneignungswillens
sein.  Es  reicht  nicht  hin  das  Nebeneinandersein  von  thatsächlicher  Gewalt
            
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