§ 153.
§ 153. Erwerb des Besitzes.
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Nur ein scheinbarer Widerspruch gegen den aufgestellten Satz ist
es, wenn die verschiedenen Besitzesvortheile zwei verschiedenen
Personen zugeschrieben, und in Folge davon beide als Besitzer
anerkannt werden 13
III. Erwerb des Besitzes.
§ 153.
Der Besitz wird dadurch erworben, daß die beiden Momente
seines Begriffes, thatsächliche Gewalt und Aneignungswille, in
einem gegebenen Fall zur concreten Wirklichkeit gelangt sind!
Genauer: er wird dadurch erworben, daß der Aneignungswille
in dem Haben der thatsächlichen Gewalt verwirklicht istla
Besitzes des andern Mitbesitzers enthalten, ist davon auszugehen, daß bei
Mangel besonderer Vereinbarung in dem Willen Mitbesitzer zu sein „die Ermächtigung ¬
an die Genossen (liegt), sämmtliche Handlungen vorzunehmen,
welche nothwendig sind, um sich den verhältnißmäßigen Nutzen der Sache zu
verschaffen, vorausgesetzt, daß dadurch der eigene Nutzantheil nicht geschädigt
wird“ (Miescher). Eine Aenderung dieses Willens kann die Einwirkung des
Genossen nicht zu einer Besitzverletzung machen: nicht einmal eine thatsächliche ¬
Verhinderung wäre dazu im Stande, vielmehr würde umgekehrt in ihr
eine Verletzung der Besitzes des Genossen liegen. Entsteht aber Streit darüber, ¬
welche Handlungen von dieser Art sind, so muß zur petitorischen Erledigung ¬
(actio communi dividendo) gegriffen werden. Aus der Praxis;
1
+
Seuff.
rch. XIII. 24, XIV. 37, XVII. 47, XXIX. 217, XXA. 232,
XXXII. 16.
13 So bei der Verpfändung (l. 1 § 15 l. 36 D. h. t., l. 16 D. de usurp.
41. 3), beim Precarium (l. 3 § 5 D. h. t., l. 15 § 4 D. de prec. 43. 30).
Vgl. § 148 Note 11 a. E. — Eine später verworfene Meinung des Trebatius ¬
nahm an, daß auch der mit Unrecht des Besitzes Beraubte noch als
juristisch
r Besitzer neben dem wirklichen Besitzer anerkannt werden müsse, l. 3
§ 5 D. h. t., l. 3 pr D. uti poss. 43. 17. Vgl. Savigny S. 183 (173) ja.
(über l. 17 pr. D. h. t. das. S. 192 Note 3 (180 Note 11, aber auch Rudorff
Anhang Nr. 43), Kierulff S. 369 Note **, Keller S. 222—223, H. Witte
Zeitschr. f. Civ. n. Pr. N. F. XVIII S. 250 fg., Fitting Arch. f. civ. Pr.
LV S. 315 fg., Meischeider S. 86 fg., Bekker S. 109 fg., Wendt Faustrecht ¬
S. 163 fg.
1 L. 3 § 1 D. h. t : — „apiscimur possessionem corpore et animo,
neque per se animo aut per se corpore“. L. S eod., l. 153 D. de R. I.
50. 17; Paul. sentent. V. 2 § 1.
la Die thatsächliche Gewalt muß der Ausdruck des Aneignungswillens
sein. Es reicht nicht hin das Nebeneinandersein von thatsächlicher Gewalt