fullscreen : Frankfurter Privatrecht

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Rainen  und  Steinen  zu  halten;  absterbende  Bäume  und  Rebstöcke
hat  er  zu  ersetzen.  Bei  Hauptreparaturen  an  Behausungen,  welche
zu  verfallen  drohen,  muß  der  Eigenthümer  dem  Nießbraucher  einen
Beitrag  leisten,  welcher  nach  Berücksichtigung  des  Falles,  insbesondere ¬
  nach  des  Nutznießers  Alter  richterlich  zu  bemessen  ist.
Dagegen  hat  der  Nießbraucher  alle  laufenden  Lasten,  die  Insatzzinsen, ¬
  Pacht,  Steuern  u.  dergl.  als  eigene  Verbindlichkeit  zu  tragen.
Der  Nießbrauch  endet  außer  mit  dem  Tode  des  Nießbrauchers
wenn  er  die  Güter  vernachlässigt  und  wenn  er  den  Lasten  nicht
gerecht  wird,  sondern  sie  aufwachsen  läßt.
Endet  der  Nießbrauch,  so  sind  die  Früchte  des  laufenden
Jahres  nicht  etwa  nach  Verhältniß  der  abgelaufenen  Zeit  zwischen
den  Erben  des  Nießbrauchers  und  den  Eigenthumserben  zu  theilen,
sondern  alle  Früchte,  welche  noch  auf  dem  Halm  und  auf  dem
Grund  stehen,  alle  Zinsen,  welche  nach  dem  Todestag  fällig  werden,
gehören  den  Eigenthumserben  ganz,  sie  haben  nur  die  Baukosten
des  laufenden  Jahres  den  Erben  des  Nutznießers  zu  erstatten.
3.  Titel.
Vormundschaft  —  Adoption.
Die  Bestimmungen,  welche  die  Reformation  im  III.  Theil
über  das  Vormundschaftsrecht  enthält,  sind  durch  die  Preußische
Vormundschaftsordnung  am  5.  Juli  1875  außer  Kraft  gesetzt,
sodaß  es  einer  besonderen  Darstellung  des  geltenden  Rechtes  hier
nicht  bedarf.  Soweit  sich  eigenthümliche  Rechtsverhältnisse  aus
dem  Ineinandergreifen  der  Vormundschaftsordnung  und  des  Frankfurter ¬
  Sonderrechts  ergeben,  haben  dieselben  eine  eigene  Darstellung ¬
  von  berufener  Seite  gefunden,  welche  demnächst  in  der
Frankfurter  Rundschau  abgedruckt  werden  soll,  so  daß  hier  dieser
Hinweis  genügt.
Soweit  für  Legitimation,  Adoption  und  Arrogation  neben
Ref.  V.  Tit.  1  §  5  eigenartige  Rechtssätze  in  Betracht  kommen,
sind  dieselben  gleichfalls  an  andrer  Stelle  erschöpfend  dargestellt."
1  §§  6—9  Ref.  h.  t.
2  Weichsel,  Die  Entwicklung  der  Rechtsinstitute  der  Legitimation  pp.
R.  95  S.  241  ff.
            
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