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Rainen und Steinen zu halten; absterbende Bäume und Rebstöcke
hat er zu ersetzen. Bei Hauptreparaturen an Behausungen, welche
zu verfallen drohen, muß der Eigenthümer dem Nießbraucher einen
Beitrag leisten, welcher nach Berücksichtigung des Falles, insbesondere ¬
nach des Nutznießers Alter richterlich zu bemessen ist.
Dagegen hat der Nießbraucher alle laufenden Lasten, die Insatzzinsen, ¬
Pacht, Steuern u. dergl. als eigene Verbindlichkeit zu tragen.
Der Nießbrauch endet außer mit dem Tode des Nießbrauchers
wenn er die Güter vernachlässigt und wenn er den Lasten nicht
gerecht wird, sondern sie aufwachsen läßt.
Endet der Nießbrauch, so sind die Früchte des laufenden
Jahres nicht etwa nach Verhältniß der abgelaufenen Zeit zwischen
den Erben des Nießbrauchers und den Eigenthumserben zu theilen,
sondern alle Früchte, welche noch auf dem Halm und auf dem
Grund stehen, alle Zinsen, welche nach dem Todestag fällig werden,
gehören den Eigenthumserben ganz, sie haben nur die Baukosten
des laufenden Jahres den Erben des Nutznießers zu erstatten.
3. Titel.
Vormundschaft — Adoption.
Die Bestimmungen, welche die Reformation im III. Theil
über das Vormundschaftsrecht enthält, sind durch die Preußische
Vormundschaftsordnung am 5. Juli 1875 außer Kraft gesetzt,
sodaß es einer besonderen Darstellung des geltenden Rechtes hier
nicht bedarf. Soweit sich eigenthümliche Rechtsverhältnisse aus
dem Ineinandergreifen der Vormundschaftsordnung und des Frankfurter ¬
Sonderrechts ergeben, haben dieselben eine eigene Darstellung ¬
von berufener Seite gefunden, welche demnächst in der
Frankfurter Rundschau abgedruckt werden soll, so daß hier dieser
Hinweis genügt.
Soweit für Legitimation, Adoption und Arrogation neben
Ref. V. Tit. 1 § 5 eigenartige Rechtssätze in Betracht kommen,
sind dieselben gleichfalls an andrer Stelle erschöpfend dargestellt."
1 §§ 6—9 Ref. h. t.
2 Weichsel, Die Entwicklung der Rechtsinstitute der Legitimation pp.
R. 95 S. 241 ff.