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eine gerichtliche Verordnung ganze Gewerkschaften betrifft, die
Zustellung statt der Gewerkschaft unter dem Namen des Bergwerkes, ¬
der Zeche, oder des Werkgadens dem gewerkschaftlichen
Schichtmeister oder Verweser in seine Wohnung, oder falls er
am Gerichtsorte, bey dem Bergwerke, und Werkgaden nicht anwesend ¬
seyn sollte, auf die Zechen= oder Hutthäufer, oder wenn
dergleichen auch nicht vorhanden sind, auf die Kauen, Göppeln
und andere Werksgebäude in Gegenwart der Steiger, Huttleute,
oder der Werksaufseher zu geschehen habe. Wornach dem Schichtmeister =
oder Verweser von selbst obliegt, den Gewerken hievon
Nachricht zu ertheilen. §. 606.
§. 29. Wer bey den Berggerichten zur Advokatur gelassen werden =
will, selben liegt ob, sich bey dem für die Berggerichte des
betreffenden Landes bestimmten Appellationsgerichte über das Bergwesen ¬
und die Bergrechte eben so der ordentlichen Prüfung zu unterwerfen, ¬
wie im §. 411 vorgeschrieben worden ist. §. 607.
§. 30. Wenn ein Advokat eine Angelegenheit einer Gewerkschaft
zu vertreten hat, so ist genug, wenn die Vollmacht, mit der er
sich gemäß §. 416 zu versehen hat, von dem gewerkschaftlichen
Schichtmeister oder Verweser, oder demjenigen ausgestellet, und
unterfertiget wird, der sonsten zur Unterfertigung im Namen der
Gewerkschaft berechtiget ist. §. 608.
§. 31. Wer bey einem Berggerichte als Richter angestellt zu
werden suchet, ist schuldig, neben den Vorsichten §. 430 annoch
über die ihm in den Bergwerksgeschäften eigene Wissenschaften
und Erfahrenheit Zeugnisse beyzubringen, und sich der bey den
Berggerichten bestimmten Prüfungsart zu unterwerfen. §. 609.
§. 32. So wie nun in allen übrigen durch gegenwärtige Verordnungen ¬
nicht ausdrücklich näher erklärten Punkten die allgemeine ¬
Gerichtsordnung vom 1. May 1781 anzufangen, auch bey
den berggerichtlichen Instanzen genauest zu befolgen, und zur
Richtschnur zu nehmen ist, als werden in dem, andurch bestimmten
Rechtsgegenständen alle derzeit bestandenen Gesetze, und Gewohnheiten =
aufgehoben, und unwirksam erkläret. Wo dagegen in den
übrigen durch die allgemeine Gerichtsordnung, und gegenwärtiges ¬
Gesetz nicht entschiedenen Fällen sich die landesfürstlichen
Gesetze, und Bergwerkslehensordnungen genauest gegenwärtig
halten sind.