Volltext : ¬Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches (2)

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eine  gerichtliche  Verordnung  ganze  Gewerkschaften  betrifft,  die
Zustellung  statt  der  Gewerkschaft  unter  dem  Namen  des  Bergwerkes, ¬
  der  Zeche,  oder  des  Werkgadens  dem  gewerkschaftlichen
Schichtmeister  oder  Verweser  in  seine  Wohnung,  oder  falls  er
am  Gerichtsorte,  bey  dem  Bergwerke,  und  Werkgaden  nicht  anwesend ¬
  seyn  sollte,  auf  die  Zechen=  oder  Hutthäufer,  oder  wenn
dergleichen  auch  nicht  vorhanden  sind,  auf  die  Kauen,  Göppeln
und  andere  Werksgebäude  in  Gegenwart  der  Steiger,  Huttleute,
oder  der  Werksaufseher  zu  geschehen  habe.  Wornach  dem  Schichtmeister =
  oder  Verweser  von  selbst  obliegt,  den  Gewerken  hievon
Nachricht  zu  ertheilen.  §.  606.
§.  29.  Wer  bey  den  Berggerichten  zur  Advokatur  gelassen  werden =
  will,  selben  liegt  ob,  sich  bey  dem  für  die  Berggerichte  des
betreffenden  Landes  bestimmten  Appellationsgerichte  über  das  Bergwesen ¬
  und  die  Bergrechte  eben  so  der  ordentlichen  Prüfung  zu  unterwerfen, ¬
  wie  im  §.  411  vorgeschrieben  worden  ist.  §.  607.
§.  30.  Wenn  ein  Advokat  eine  Angelegenheit  einer  Gewerkschaft
zu  vertreten  hat,  so  ist  genug,  wenn  die  Vollmacht,  mit  der  er
sich  gemäß  §.  416  zu  versehen  hat,  von  dem  gewerkschaftlichen
Schichtmeister  oder  Verweser,  oder  demjenigen  ausgestellet,  und
unterfertiget  wird,  der  sonsten  zur  Unterfertigung  im  Namen  der
Gewerkschaft  berechtiget  ist.  §.  608.
§.  31.  Wer  bey  einem  Berggerichte  als  Richter  angestellt  zu
werden  suchet,  ist  schuldig,  neben  den  Vorsichten  §.  430  annoch
über  die  ihm  in  den  Bergwerksgeschäften  eigene  Wissenschaften
und  Erfahrenheit  Zeugnisse  beyzubringen,  und  sich  der  bey  den
Berggerichten  bestimmten  Prüfungsart  zu  unterwerfen.  §.  609.
§.  32.  So  wie  nun  in  allen  übrigen  durch  gegenwärtige  Verordnungen ¬
  nicht  ausdrücklich  näher  erklärten  Punkten  die  allgemeine ¬
  Gerichtsordnung  vom  1.  May  1781  anzufangen,  auch  bey
den  berggerichtlichen  Instanzen  genauest  zu  befolgen,  und  zur
Richtschnur  zu  nehmen  ist,  als  werden  in  dem,  andurch  bestimmten
Rechtsgegenständen  alle  derzeit  bestandenen  Gesetze,  und  Gewohnheiten =
  aufgehoben,  und  unwirksam  erkläret.  Wo  dagegen  in  den
übrigen  durch  die  allgemeine  Gerichtsordnung,  und  gegenwärtiges ¬
  Gesetz  nicht  entschiedenen  Fällen  sich  die  landesfürstlichen
Gesetze,  und  Bergwerkslehensordnungen  genauest  gegenwärtig
halten  sind.
            
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