Objekt : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 62, Abth. 1 = N.F. Bd. 55, Abth. 1 (1869))

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bildete; daß ferner in den beiden Abrechnungen vom 29.
October 1830 und 29. Juni 1837 dem Schuldner Graus
verschiedene inzwischen gemachte Zahlungen und Leistungen
abgeschrieben worden sind;
Daß mit Rücksicht hierauf der deferirte Eid, da er nur
verschiedene vor längerer Zeit gemachte Zahlungen und Lei-
stungen ohne nähere Zeitangabe und ohne wenigstens die
Zeit vor der letzten Abrechnung auszuschließen, articulirt,
zum Beweise der Tilgung des aus der Abrechnung von 1837
gebliebenen Restguthabens für durchaus irrelevant zu erach-
ten ist;
Aus diesen Gründen
nimmt der Hof die wider das Urtheil des Königlichen
Landgerichts zu Trier vom 31. Juli 1869 eingelegte Beru-
fung als begründet an, verwirft mittelst Reformation dieses
Urtheils zur 3. Contestation den Einspruch gegen die den
Appellanten sub in. 3 des provisorischen Status vom 9.
Januar 1869 ertheilte Anweisung als nicht begründet, ver-
ordnet die Rückgabe der Succumbenzgelder, und legt die
durch die dritte Contestation entstandenen Kosten erster, so
wie sämmtliche Kosten dieser Instanz den Appellaten Graus,
Becker und Ponten (Parteien Esser I und Beffel) zur Last.
III. Senat. Sitzung vom 6. Juni 1870.
Advokaten: Lautz — Esser, Bessel.

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