Einleitung. Entstehungsgeschichte der Gewerbeordnung.
Form, wie sie gemacht wurden, ein Erfolg nicht zu Theil wurde,
so fand doch die Richtigkeit des dabei verfolgten Gedankens sowohl im
Bundesrath, als auch im Reichstag eine so allgemeine Anerkennung,
daß der Bundeskanzler in der Sitzung des Reichstags vom
21. Oktober 1867 erklären ließ, er würde bei dem Bundespräsidium
die Ermächtigung nachsuchen, in der nächsten Session des Bundesraths ¬
eine auf der Grundlage der Gewerbefreiheit beruhende Gewerbeordnung ¬
für den Norddeutschen Bund vorzulegen (Sten. Ber. S. 536).
In der nämlichen Sitzung beschloß hierauf der Reichstag: „den Herrn
Bundeskanzler aufzufordern, dem nächsten Reichstag eine allgemeine,
auf dem Prinzipe der Gewerbefreiheit gegründete Gewerbeordnung für
den Norddeutschen Bund vorzulegen« (Sten. Ber. S. 566).
Schon vor diesen Anregungen war an die Königlich preußische
Regierung in Folge der Gebietserweiterung Preußens die Aufgabe
herangetreten, eine durchgreifende Revision der preußischen Gewerbegesetzgebung ¬
vorzubereiten. Der auf Grund dieser Vorarbeiten aufgestellte ¬
Entwurf einer neuen Gewerbeordnung für Preußen wurde
dem Bundeskanzler mitgetheilt, und zur Grundlage des demnächst im
Bundeskanzler-Amt ausgearbeiteten Entwurfs einer Gewerbeordnung
für den Norddeutschen Bund genommen.
Dieser Entwurf beruhte, gleich dem preußischen Vorentwurf, was
den Umfang und die Anordnung des Stoffes anlangte, auf der
preußischen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 (Gesetz=Samml.
S. 41); er hatte aber eine Erweiterung dieses Stoffes nicht umgehen
können.
Die bereits in dem preußischen Entwurfe anerkannte und zum
Ausdruck gelangte Nothwendigkeit neuer Bestimmungen über den, in
der preußischen Gewerbeordnung von 1845 übergangenen Gewerbebetrieb ¬
im Umherziehen trat für ein Bundesgesetz mit verdoppelter
Dringlichkeit hervor. Das in der gedachten Gewerbeordnung von 1845
nur andeutungsweise berührte, erst durch die Verordnung vom 9. Februar ¬
1849 (Gesetz=Samml. S. 93) und das Gesetz vom 3. April 1854
(Gesetz=Samml. S. 138) entwickelte Institut der gewerblichen Hülfskassen ¬
erforderte eine ausführliche Behandlung. Die in Preußen auf
dem Regulativ vom 9. März 1839 (Gesetz-Samml. S. 156) und dem
Gesetze vom 16. Mai 1853 (Gesetz=Samml. S. 225) beruhenden Bestimmungen ¬
über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den
Fabriken durften ebensowenig übergangen werden, wie die in der
Verordnung vom 9. Februar 1849 gegen das sogenannte Trucksystem
erlassenen Vorschriften. Endlich erheischte eine Gewerbeordnung für
den Bund die Regelung der in der Gewerbeordnung von 1845 nur
durch eine Bezugnahme auf die bestehenden Vorschriften abgemachten
Berechtigung zum Betriebe der Schankgewerbe.
Auf diesen Gesichtspunkten beruhte die Erweiterung des Stoffes
der Gewerbeordnung von 1845, welche das Bundeskanzler-Amt in seinem
Entwurfe eintreten ließ.
Sowohl die mehrgenannte Gewerbeordnung von 1845 selbst