Volltext : Bödiker, Tonio Wilhelm Laurenz Karl Maria: ¬Das Gewerberecht des Deutschen Reichs

Einleitung.  Entstehungsgeschichte  der  Gewerbeordnung.
Form,  wie  sie  gemacht  wurden,  ein  Erfolg  nicht  zu  Theil  wurde,
so  fand  doch  die  Richtigkeit  des  dabei  verfolgten  Gedankens  sowohl  im
Bundesrath,  als  auch  im  Reichstag  eine  so  allgemeine  Anerkennung,
daß  der  Bundeskanzler  in  der  Sitzung  des  Reichstags  vom
21.  Oktober  1867  erklären  ließ,  er  würde  bei  dem  Bundespräsidium
die  Ermächtigung  nachsuchen,  in  der  nächsten  Session  des  Bundesraths ¬
  eine  auf  der  Grundlage  der  Gewerbefreiheit  beruhende  Gewerbeordnung ¬
  für  den  Norddeutschen  Bund  vorzulegen  (Sten.  Ber.  S.  536).
In  der  nämlichen  Sitzung  beschloß  hierauf  der  Reichstag:  „den  Herrn
Bundeskanzler  aufzufordern,  dem  nächsten  Reichstag  eine  allgemeine,
auf  dem  Prinzipe  der  Gewerbefreiheit  gegründete  Gewerbeordnung  für
den  Norddeutschen  Bund  vorzulegen«  (Sten.  Ber.  S.  566).
Schon  vor  diesen  Anregungen  war  an  die  Königlich  preußische
Regierung  in  Folge  der  Gebietserweiterung  Preußens  die  Aufgabe
herangetreten,  eine  durchgreifende  Revision  der  preußischen  Gewerbegesetzgebung ¬
  vorzubereiten.  Der  auf  Grund  dieser  Vorarbeiten  aufgestellte ¬
  Entwurf  einer  neuen  Gewerbeordnung  für  Preußen  wurde
dem  Bundeskanzler  mitgetheilt,  und  zur  Grundlage  des  demnächst  im
Bundeskanzler-Amt  ausgearbeiteten  Entwurfs  einer  Gewerbeordnung
für  den  Norddeutschen  Bund  genommen.
Dieser  Entwurf  beruhte,  gleich  dem  preußischen  Vorentwurf,  was
den  Umfang  und  die  Anordnung  des  Stoffes  anlangte,  auf  der
preußischen  Gewerbeordnung  vom  17.  Januar  1845  (Gesetz=Samml.
S.  41);  er  hatte  aber  eine  Erweiterung  dieses  Stoffes  nicht  umgehen
können.
Die  bereits  in  dem  preußischen  Entwurfe  anerkannte  und  zum
Ausdruck  gelangte  Nothwendigkeit  neuer  Bestimmungen  über  den,  in
der  preußischen  Gewerbeordnung  von  1845  übergangenen  Gewerbebetrieb ¬
  im  Umherziehen  trat  für  ein  Bundesgesetz  mit  verdoppelter
Dringlichkeit  hervor.  Das  in  der  gedachten  Gewerbeordnung  von  1845
nur  andeutungsweise  berührte,  erst  durch  die  Verordnung  vom  9.  Februar ¬
  1849  (Gesetz=Samml.  S.  93)  und  das  Gesetz  vom  3.  April  1854
(Gesetz=Samml.  S.  138)  entwickelte  Institut  der  gewerblichen  Hülfskassen ¬
  erforderte  eine  ausführliche  Behandlung.  Die  in  Preußen  auf
dem  Regulativ  vom  9.  März  1839  (Gesetz-Samml.  S.  156)  und  dem
Gesetze  vom  16.  Mai  1853  (Gesetz=Samml.  S.  225)  beruhenden  Bestimmungen ¬
  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  den
Fabriken  durften  ebensowenig  übergangen  werden,  wie  die  in  der
Verordnung  vom  9.  Februar  1849  gegen  das  sogenannte  Trucksystem
erlassenen  Vorschriften.  Endlich  erheischte  eine  Gewerbeordnung  für
den  Bund  die  Regelung  der  in  der  Gewerbeordnung  von  1845  nur
durch  eine  Bezugnahme  auf  die  bestehenden  Vorschriften  abgemachten
Berechtigung  zum  Betriebe  der  Schankgewerbe.
Auf  diesen  Gesichtspunkten  beruhte  die  Erweiterung  des  Stoffes
der  Gewerbeordnung  von  1845,  welche  das  Bundeskanzler-Amt  in  seinem
Entwurfe  eintreten  ließ.
Sowohl  die  mehrgenannte  Gewerbeordnung  von  1845  selbst
            
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