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b.
Mit der in dem Berichte des Königlichen Ober-
Landesgerichts vom 11. v. M,
die Untersuchung wider N.N. betreffend,
entwickelten Meinung kann der Justiz-Minister sich
nicht einverstanden erklären.
Denn so viel
■ ad I. die Befugniß der Zollbeamten zur Revision der
Packentragec und Handfuhrwerke betrifft, so liegt sol-
che — abgesehen von den Bestimmungen des §. 15. des
* Gesetzes vom 26. May 1818. — nicht nur in der gan-
zen Tendenz des Instituts der Grenzkontrolle, sondern
folgt ^»uch schon aus den Vorschriften des §. 12. litt,
a. sqq.
ad II. versirt das Collegium in einem Jrrtbum,
wenn es die Disposition der Allg. Gerichts-Ordnung
Tit. 35. §. 99. auch auf den Fall ausdehnt> wo von
Beziehung auf die in erster Instanz bereits vorge-
kommenen Thatsachen und Beweismittel die Rede ist.
Es wird diesfalls wiederholentlich auf die Vorschriften
. der Allg. Ger. Ord. Tit. 14. §. 63. und Tit. 35. §. 63.
verwiesen, welche in diesem Falle von selbst redend zur
Anwendung kommen müssen.
Berlin, den 5. May i82Z.
Der Justiz-Minister.
An
das König!. Ober-LandeSgericht
zu Paderborn.
v. Kircheisen.
39.
Strafe der Zoll-Defraudanten.
3.
Das Königl. Kammergericht hat in zwei Instanzen
den Steuermann N.N. und den Schiffsherrn IN. N. wel-