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§. 347.
Hinsichtlich der Ablegung der Meisterprobe gelten
dieselben Vorschriften wie bey den Großuhrmachern.
Handwerks=Ordnung für Grätz und Klagenfurt Ar
tikel 9. und 10.
Ueber eine von den bürgerlichen Kleinuhrmachermei
stern in Wien vorgebrachte Beschwerde, daß oft ihre
Nahmen auf schlechte Uhren gestochen werden, die sie
nicht verfertiget haben, hierdurch aber ihr guter Ruf sehr
herabgesetzt würde, haben Sr. k. k. Majestät zu beschlie
fen geruhet, daß, wenn Jemand den Nahmen eines
noch lebenden inländischen Uhrmachermeisters ohne dessen
ausdrückliche Einwilligung auf eine Uhr würde stechen,
oder stechen lassen, die er nicht verfertiget hat, dieses
als ein Betrug angesehen, und als ein solcher nach den
bestehenden Gesetzen gestraft werden solle.
Hofdecret vom 8., und Gubernial=Currende vom
30. November 1793.
VIII. Abschnitt.
Beschäftigungsrechte, die sich mit ehemischen
Fabrikaten im weiteren Sinne abgehen.
§. 348.
Die Beschäftigungen, die sich mit chemischen Fabri
katen im weiteren Sinne befassen, sind.
Pottaschensiederey, 2. Salnitergewinnung und
Pulvererzeugung, 3. Chemische Producten=Fabrikation im
engeren Sinne, 4. Parfumerie=Erzeugung, 5. Schmint
fabrikation, 6. Essigsiederey, 7. Zuckerraffinerie, 8.
Wachssiederey (siehe §. 298 II. Theil), 9. Wachsperlen
fabrikation, 10. Oehläuterey, Oehlpressen und Oehlraffi¬