Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§. 347. 
Hinsichtlich der Ablegung der Meisterprobe gelten 
dieselben Vorschriften wie bey den Großuhrmachern. 
Handwerks=Ordnung für Grätz und Klagenfurt Ar 
tikel 9. und 10. 
Ueber eine von den bürgerlichen Kleinuhrmachermei 
stern in Wien vorgebrachte Beschwerde, daß oft ihre 
Nahmen auf schlechte Uhren gestochen werden, die sie 
nicht verfertiget haben, hierdurch aber ihr guter Ruf sehr 
herabgesetzt würde, haben Sr. k. k. Majestät zu beschlie 
fen geruhet, daß, wenn Jemand den Nahmen eines 
noch lebenden inländischen Uhrmachermeisters ohne dessen 
ausdrückliche Einwilligung auf eine Uhr würde stechen, 
oder stechen lassen, die er nicht verfertiget hat, dieses 
als ein Betrug angesehen, und als ein solcher nach den 
bestehenden Gesetzen gestraft werden solle. 
Hofdecret vom 8., und Gubernial=Currende vom 
30. November 1793. 
VIII. Abschnitt. 
Beschäftigungsrechte, die sich mit ehemischen 
Fabrikaten im weiteren Sinne abgehen. 
§. 348. 
Die Beschäftigungen, die sich mit chemischen Fabri 
katen im weiteren Sinne befassen, sind. 
Pottaschensiederey, 2. Salnitergewinnung und 
Pulvererzeugung, 3. Chemische Producten=Fabrikation im 
engeren Sinne, 4. Parfumerie=Erzeugung, 5. Schmint 
fabrikation, 6. Essigsiederey, 7. Zuckerraffinerie, 8. 
Wachssiederey (siehe §. 298 II. Theil), 9. Wachsperlen 
fabrikation, 10. Oehläuterey, Oehlpressen und Oehlraffi¬
	        
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