Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 32, Abt. 2)

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27.  Buch.  5.  Tit.  §.  1372.
adversus  falsum  tutorem,  wie  auch  Cujaz
7)  bemerkt
hat.  Nur  dann,  meint  jedoch  Anton  Faber39),  könne  dem
Betrogenen  die  Restitution  gegen  den  Pupillen  gestattet
werden,  wenn  derselbe  von  dem  falsus  tutor  nicht  entschädiget ¬
  werden  könnte,  weil  ihm  hier  die  Klage  unnütz
sey,  welche  der  Prätor  dem  Betrogenem  im  zweyten  Theile
seines  Edicts  giebt
).  Johann  Jensius??)  hat  zwar
insofern  eine  ganz  richtige  Ansicht,  daß  er  unter  dem,
qui  omnia  incommoda  sustinere  debet,  auch  den  falsus
tutor  versteht;  allein  darin  scheint  er  mir  zu  irren,  wenn
er  dem  Gajus  den  Fall  unterlegt,  als  habe  der  Pupill,
falso  tutore  auctore,  selbst  geklagt,  und  dieser  es  also  sey,
welcher  gegen  den  falsus  tutor  klagen  müsse.  Denn  hier
bedarf  er  der  Edictsklage  gar  nicht,  weil  ihm  hier  die
Restitution  gegen  den  Dritten  zusteht  33).
Nach  dem  Justinian. =
  Rechte  soll  überhaupt  gar  keine  temporalis
praescriptio  zum  Nachtheil  der  Minderjährigen  mehr
Statt  finden,  damit  es  nicht  erst  einer  in  integrum  restitutio ¬
  bedürfe,  um  die  rechtlichen  Nachtheile  wieder  auf29) ¬
  Comment.  in  Libr.  XII.  Pauli  ad  Edictum  ad  L.  2.  D.
Quod  falso  tut.  auct.  (Opp.  postum.  a  FABROTO  editor.
Tom.  II.  pag.  179.)  Auch  in  den  Basilicis  Tom.  V.
pag.  98.  Const.  7.  §.  2.  heißt  es:  Aidogi  d;  xai  rag
d    g.  i.e.  Praestat  etiam
restitutionis  sumtus.
30)  Jurispr.  Papin.  c.  1.  pag.  976.
31)  L.  5.  D.  de  dolo  malo.
52)  Ad  Roman.  iuris  Pandect.  et  Codic.  Stricturae  (Lugd.
Batav.  1764.  4.)  pag.  (183.)  sq.
33)  L.45.  D.  de  minor.  L.  1.  C.  Si  advers.  usucap.  (II.  36.)
S.  Unterholzners  ausführl.  Entwickelung  der  gesammt.
Verjährungslehre  (Leipzig  1828.)  1.  B.  §.  37.  S.  132.  f.
            
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