fullscreen : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

Quellen  des  neuen  deutschen  Privatrechts.  257
§.  70.
Noch  andere  Entscheidungsnormen  für  reichsritterschaftliche
Rechtssachen.
Die  Ritterordnungen  (§.  69.)  machen  freilich  nicht
die  einzige  Quelle  der  besonderen  Rechte  der  unmittelbaren ¬
  freien  Reichsritterschaft  aus;  allein  es  sind  die
uͤbrigen  hierher  gehoͤrigen  Quellen  bereits  im  §.  64.
so  umständlich  angegeben  worden,  daß  ein  laͤngeres
Verweilen  hierbei  zwekwidrig  seyn  wuͤrde  a).
a)  Ueber  die  Hulfsmittel  des  besondern  reichsritterschaftlichen -
  Rechts  ist  der  vom  Verfasser  in  der  Note  a.  angeführte =
  Klüber  §.  55.  folg.  zu  vergleichen.
§.  71.
4.)  Besondere  Quellen  der  Rechte  des  landsaßigen  Adels/
Ganz  anders,  wie  mit  der  unmittelbaren  freien
Reichsritterschaft  (§.  70.),  verhält  es  sich  mit  dem  niederen =
  landsäßigen  Adel.  Es  hat  zwar  dieser  auch  mit
dem  hohen  und  niederen  unmittelbaren  Adel  den  grossen ¬
  Zwek,  die  Erhaltung  und  Vermehrung  des  Ansehens =
  der  Familien,  gemein  (J.  60.),  und  es  findet =
  sich  daher  zwischen  seinen  und  den  Familieneintichtungen ¬
  des  hohen  und  niederen  unmittelbaren  Adels
in  vielen  Stuken  eine  große  Aehnlichkeit,  um  so  mehr,
da  das  Recht  der  Autonomie  fuͤr  ihn  nicht  ganz  verloren ¬
  gegangen  ist  (s.  61.  62.);  allein  es  hat  doch
derselbe  keine  solche  bürgerliche  Verfassung,  er  macht
kein  solches  besonderes  Korpus  im  deutschen  Reiche
aus,  wie  die  unmittelbare  freie  Reichsritterschaft  (§.
04.),  und  ist  darneben  der  Landeshoheit  derjenigen
Reichstände,  in  deren  Ländern  er  wohnt,  oder  angesessen =
  ist,  unterworfen,  muß  daher  auch  die  allgemeinen ¬
  Landesgeseze,  in  der  Regel,  so  lange  anerR ¬

kennen.
            
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