Art, daß es noch eine schwerere Strafe zu verdienen schiene; ¬
so ist es gleich der Obrigkeit zur gebührenden Ahndung ¬
anzuzeigen.
Viertens: Wenn ein Meister, oder ein Gesell in
seiner eigenen Angelegenheit unter der Quartalszeit ein
Handwerk zusammen berufen zu lassen für nöthig befände;
so soll derselbe sich hierwegen bey dem Oberzechmeister melden, ¬
welcher nach befundener Wichtigkeit der Sache das
Handwerk (wobey alle Meister ohne wichtige und von dem
Zechmeister, nach vorläufiger Entschuldigung, also befundene ¬
Verhinderung unter einer Strafe von 15 kr. zu erscheinen ¬
haben) zusammen berufen, und zur Untersuchung
der Beschwerde oder Angelegenheit in Gegenwart des Commissarii ¬
den Vortrag machen lassen wird. Dafür soll der
diese Handwerkszusammenkunft ansuchende Meister oder
Gesell 1 fl. 30 kr. in die Meisterlade zu erlegen verhalten ¬
seyn.
Fünftens: Soll alle Jahre an dem, im Christmonathe ¬
einfallenden Quatember-Sonntage Nachmittags nach
4 Uhr das Haupthandwerk gehalten, dabey von dem jeweiligen, ¬
allemahl zwey Jahre verbleibenden Oberzechmeister
die öffentlich und deutlich abzulesende ordentliche jährliche
Hauptrechnung über allen Empfang und Ausgabe geleget,
und wenn sie richtig befunden worden, von dem Commissario ¬
und den übrigen Meistern unterschrieben, zur
Lossprechung des Rechnungslegers in der Lade aufbehalten,
und davon jährlich eine getreue Abschrift, unter des Commissarii ¬
und der Zechmeister Unterzeichnung, dem Hochlöblichen ¬
k. k. N. Oe. Commercien=Conseß zur hohen Einsicht,
und Genehmigung überreichet werden. Jede Viertellade ist
ebenfalls schuldig auf diesen Tag ihre Jahrsrechnungen der
hiesigen Hauptlade zur Berichtigung allemahl richtig einzuschicken. ¬
Hiernächst ist an eben diesem Tage der jeweilige ¬
Oberzechmeister, dafern er diese Stelle schon zwey
Jahre begleitet hätte, entweder auf weitere zwey Jahre