Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

Art,  daß  es  noch  eine  schwerere  Strafe  zu  verdienen  schiene; ¬
  so  ist  es  gleich  der  Obrigkeit  zur  gebührenden  Ahndung ¬
  anzuzeigen.
Viertens:  Wenn  ein  Meister,  oder  ein  Gesell  in
seiner  eigenen  Angelegenheit  unter  der  Quartalszeit  ein
Handwerk  zusammen  berufen  zu  lassen  für  nöthig  befände;
so  soll  derselbe  sich  hierwegen  bey  dem  Oberzechmeister  melden, ¬
  welcher  nach  befundener  Wichtigkeit  der  Sache  das
Handwerk  (wobey  alle  Meister  ohne  wichtige  und  von  dem
Zechmeister,  nach  vorläufiger  Entschuldigung,  also  befundene ¬
  Verhinderung  unter  einer  Strafe  von  15  kr.  zu  erscheinen ¬
  haben)  zusammen  berufen,  und  zur  Untersuchung
der  Beschwerde  oder  Angelegenheit  in  Gegenwart  des  Commissarii ¬
  den  Vortrag  machen  lassen  wird.  Dafür  soll  der
diese  Handwerkszusammenkunft  ansuchende  Meister  oder
Gesell  1  fl.  30  kr.  in  die  Meisterlade  zu  erlegen  verhalten ¬
  seyn.
Fünftens:  Soll  alle  Jahre  an  dem,  im  Christmonathe ¬
  einfallenden  Quatember-Sonntage  Nachmittags  nach
4  Uhr  das  Haupthandwerk  gehalten,  dabey  von  dem  jeweiligen, ¬
  allemahl  zwey  Jahre  verbleibenden  Oberzechmeister
die  öffentlich  und  deutlich  abzulesende  ordentliche  jährliche
Hauptrechnung  über  allen  Empfang  und  Ausgabe  geleget,
und  wenn  sie  richtig  befunden  worden,  von  dem  Commissario ¬
  und  den  übrigen  Meistern  unterschrieben,  zur
Lossprechung  des  Rechnungslegers  in  der  Lade  aufbehalten,
und  davon  jährlich  eine  getreue  Abschrift,  unter  des  Commissarii ¬
  und  der  Zechmeister  Unterzeichnung,  dem  Hochlöblichen ¬
  k.  k.  N.  Oe.  Commercien=Conseß  zur  hohen  Einsicht,
und  Genehmigung  überreichet  werden.  Jede  Viertellade  ist
ebenfalls  schuldig  auf  diesen  Tag  ihre  Jahrsrechnungen  der
hiesigen  Hauptlade  zur  Berichtigung  allemahl  richtig  einzuschicken. ¬
  Hiernächst  ist  an  eben  diesem  Tage  der  jeweilige ¬
  Oberzechmeister,  dafern  er  diese  Stelle  schon  zwey
Jahre  begleitet  hätte,  entweder  auf  weitere  zwey  Jahre
            
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