Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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I. Absatz. 
Beschäftigungsrechte, welche die edlen Metalle verarbeiten. 
§. 200. 
Diese sind: die Gold-, Silber- und Galanteriewaren 
Verfertigung, und die Gold- und Silber=Drahtzieherey; 
hierzu sind auch die Goldschlägerey, die Gold- und Sil 
berplattirerey und so weiter zu rechnen. 
Von der Silber-= und Galanteriewaren=Verfer 
tigung. 
§. 201. 
Die Handwerksordnung für die Gold- und Silber 
arbeiter enthält II Theile; der erste Theil enthält jene 
Vorschriften, welche auf die Zünftigkeit, die Erlernung 
dieses Gewerbes, und auf die Erlangung der Meisterrechte 
Bezug haben; der zweyte Theil hingegen enthält die Vor 
schriften über die Echtheit der zu liefernden Waren und 
über die Aufsicht, welche das Landesmünz-Probieramt 
über diese Gewerbsleute zu führen hat. 
Die Bruderschaftsordnung für Klagenfurt ist vom 
16. Juny 1774, und stimmt mit jener für Grätz mit 
Ausnahme einiger Zahlen oder Artikel überein. 
§. 202. 
Ein Jeder, der dieses Handwerk erlernen will, soll 
bey dem Aufdingen seinen legalen Taufschein vorbringen, 
und 6 Jahre in der Lehre stehen. 
Ein antretender Lehrjunge soll nicht länger, als ½ Jahr 
in der Probe stehen, sodann aber, wenn keine erhebli 
chen Ursachen obwalten, aufgedungen werden, auch ist 
ihm die Probezeit in die Lehrjahre einzurechnen.
	        
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