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I. Absatz.
Beschäftigungsrechte, welche die edlen Metalle verarbeiten.
§. 200.
Diese sind: die Gold-, Silber- und Galanteriewaren
Verfertigung, und die Gold- und Silber=Drahtzieherey;
hierzu sind auch die Goldschlägerey, die Gold- und Sil
berplattirerey und so weiter zu rechnen.
Von der Silber-= und Galanteriewaren=Verfer
tigung.
§. 201.
Die Handwerksordnung für die Gold- und Silber
arbeiter enthält II Theile; der erste Theil enthält jene
Vorschriften, welche auf die Zünftigkeit, die Erlernung
dieses Gewerbes, und auf die Erlangung der Meisterrechte
Bezug haben; der zweyte Theil hingegen enthält die Vor
schriften über die Echtheit der zu liefernden Waren und
über die Aufsicht, welche das Landesmünz-Probieramt
über diese Gewerbsleute zu führen hat.
Die Bruderschaftsordnung für Klagenfurt ist vom
16. Juny 1774, und stimmt mit jener für Grätz mit
Ausnahme einiger Zahlen oder Artikel überein.
§. 202.
Ein Jeder, der dieses Handwerk erlernen will, soll
bey dem Aufdingen seinen legalen Taufschein vorbringen,
und 6 Jahre in der Lehre stehen.
Ein antretender Lehrjunge soll nicht länger, als ½ Jahr
in der Probe stehen, sodann aber, wenn keine erhebli
chen Ursachen obwalten, aufgedungen werden, auch ist
ihm die Probezeit in die Lehrjahre einzurechnen.