Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Keinem erbländischen Kupferstecher ist erlaubt, den 
Kupferstich eines inländischen Künstlers nach den nähm 
lichen Zeichnungen in dem nähmlichen Format nachzu 
stechen oder zu copiren. Da übrigens die Kupfersteche 
rey, und die Steindruckerey in so naher Kunstverwandt 
schaft stehen, so wird diese Verordnung auch auf den 
Steinstich ausgedehnt. 
Hofkanzley=Verordnung vom 14. August, Guber 
nial=Verordnung vom 15. September 1823. 
§. 198. 
Es ist nicht erlaubt Kupferdruckpressen zu halten 
ohne hierzu besonders befugt zu seyn. Der Uebertreter 
unterliegt derselben Strafe, die im §. 69. des II. Theils 
des Strafgesetz=Buches gegen das unbefugte Halten einer 
Buchdruckerey oder Handpresse mit einem Schriftsatze aus 
gesprochen ist. 
Hofkanzley=Verordnung vom 12. September, und 
Gubernial=Currende vom 13. Oetober 1819. 
VII. Abschnitt. 
Beschäftigungsrechte, die sich mit Metallwaren 
abgeben. 
§. 199. 
Hier sind die Beschäftigungsrechte, die edle Me 
talle verarbeiten, von jenen, die sich mit unedlen befassen, 
zu unterscheiden.
	        
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