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Keinem erbländischen Kupferstecher ist erlaubt, den
Kupferstich eines inländischen Künstlers nach den nähm
lichen Zeichnungen in dem nähmlichen Format nachzu
stechen oder zu copiren. Da übrigens die Kupfersteche
rey, und die Steindruckerey in so naher Kunstverwandt
schaft stehen, so wird diese Verordnung auch auf den
Steinstich ausgedehnt.
Hofkanzley=Verordnung vom 14. August, Guber
nial=Verordnung vom 15. September 1823.
§. 198.
Es ist nicht erlaubt Kupferdruckpressen zu halten
ohne hierzu besonders befugt zu seyn. Der Uebertreter
unterliegt derselben Strafe, die im §. 69. des II. Theils
des Strafgesetz=Buches gegen das unbefugte Halten einer
Buchdruckerey oder Handpresse mit einem Schriftsatze aus
gesprochen ist.
Hofkanzley=Verordnung vom 12. September, und
Gubernial=Currende vom 13. Oetober 1819.
VII. Abschnitt.
Beschäftigungsrechte, die sich mit Metallwaren
abgeben.
§. 199.
Hier sind die Beschäftigungsrechte, die edle Me
talle verarbeiten, von jenen, die sich mit unedlen befassen,
zu unterscheiden.