Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§. 194. 
Die Verbindlichkeit zur Abgabe der Pflicht-Exem 
plarien an öffentliche Bibliotheken erstreckt sich auch auf 
Steindruck, und alle in der Folge vorkommenden Druck 
erfindungen. 
Hofkanzley=Verordnung vom 4. September, und 
Gubernial=Verordnung vom 20. December 1815. 
IV. Absatz. 
Kupferdruckerey. 
§. 195. 
Kupferdruckereyen 
dürfen an keinem andern Orte als 
in den Hauptstädten 
der Provinzen, oder in Städten, 
wo ein Kreisamt seinen Sitz hat, errichtet werden. 
Patent vom 18. März 1806 §. 2. 
§. 196. 
Von den Kupferstichen, welche kein bloßes Por 
trait, oder einen andern in sich gleichgültigen Gegenstand 
vorstellen, oder welchen eine Aufschrift, die mehr, als 
den Nahmen, oder die Zueignung enthält, beygerückt 
ist, sind die Zeichnungen vor dem Abdrucke der Censur zu 
überreichen. 
Hofdecret vom 8., und Gubernial=Currende vom 
20. März 1793. 
In dem 68. §. des Gesetzbuches über schwere Po 
lizey =Uebertretungen sind alle Verfügungen, welche in 
dem Gesetzbuche in Ansehung der Bücher, Flugschriften, 
und einzelnen Blätter enthalten sind, auch auf die ge 
stochenen Blätter von was immer für einem Gegenstande
	        
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