181
§. 194.
Die Verbindlichkeit zur Abgabe der Pflicht-Exem
plarien an öffentliche Bibliotheken erstreckt sich auch auf
Steindruck, und alle in der Folge vorkommenden Druck
erfindungen.
Hofkanzley=Verordnung vom 4. September, und
Gubernial=Verordnung vom 20. December 1815.
IV. Absatz.
Kupferdruckerey.
§. 195.
Kupferdruckereyen
dürfen an keinem andern Orte als
in den Hauptstädten
der Provinzen, oder in Städten,
wo ein Kreisamt seinen Sitz hat, errichtet werden.
Patent vom 18. März 1806 §. 2.
§. 196.
Von den Kupferstichen, welche kein bloßes Por
trait, oder einen andern in sich gleichgültigen Gegenstand
vorstellen, oder welchen eine Aufschrift, die mehr, als
den Nahmen, oder die Zueignung enthält, beygerückt
ist, sind die Zeichnungen vor dem Abdrucke der Censur zu
überreichen.
Hofdecret vom 8., und Gubernial=Currende vom
20. März 1793.
In dem 68. §. des Gesetzbuches über schwere Po
lizey =Uebertretungen sind alle Verfügungen, welche in
dem Gesetzbuche in Ansehung der Bücher, Flugschriften,
und einzelnen Blätter enthalten sind, auch auf die ge
stochenen Blätter von was immer für einem Gegenstande