Volltext : ¬Das Pandectenrecht aus den Rechtsbüchern Justinians (Theil 1, Bd. 3)

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candem  rationem  fuisse  et  in  ceteris  rebus;  ridiculum  namque
esset,  tunicae  fundum  accedere.  Ceterum  hominis  venditioni
quidvis  adjicere  licet;  nam  et  plerumque  plus  in  peculio  est,
quam  in  servo,  et  nonnunquam  vicarius,  qui  accedit,  pluris
est,  quam  is  servus,  qui  venit.
Die  Aedilen,  sagt  das  Fragment  bis  zu  den  Worten  „fundum ¬
  accedere,“  haben  nicht  gewollt  (ob  die  Praxis  dies  annahm
oder  das  Edict  es  ausdrücklich  vorschrich,  lässt  sich  nicht  bestimmen), ¬
  dass  ein  Sclav  „ei  rei  quae  minoris  esset,“  accedire, ¬
  damit  nicht  das  Edict  oder  das  jus  civile  hintergangen
würde,  und  Pedius  hat  bemerkt,  dass  dies  um  der  dignitas
hominis  willen  geschehen  sei;*)  denn  sonst  müsste  dasselbe
von  jeder  andern  Sache  gelten,  indem  es  allerdings  lächerlich
sein  würde,  wenn  ein  Grundstück  die  Accession  eines  Kleidungsstückes ¬
  sein  sollte.
Die  Auslegung  des  Fragmentes  gehört  zu  den  schwierigeren. ¬

Edict  und  jus  civile  waren  einverstanden,  dass  für  Accessionen -
  —  mit  welcher  Beschränkung  dies  zu  verstehen  sei,  ist
bereits  bemerkt  worden  —  keine  Gewähr  hinsichtlich  der
Mängel  geleistet  werde.  Edict  und  jus  civile  waren  aber  auch
einverstanden,  dass  Gewähr  für  die  Mängel  der  Sclaven  zu
leisten  sei.  Demnach  sollten  Sclaven  nicht  als  Accessionen
verkauft  werden,  weil  sonst  das  Edict  und  das  jus  civile  wären -
  umgangen  worden,
Allein  erstlich  hat  „accedere“  hier  eine  beschränkte  Bedeutung. ¬
  Denn  dass  ein  Sclave  mit  unter  dem  für  eine  andere
Sache  verabredeten  Kauf  konnte  begriffen  werden,  lehrt  nicht
nur  1.  32.,  sondern  auch  1.  33.  §.  1.
„Si  vendita  res  redhibeatur,  servus  quoque,  qui  ei  rei
accessit,  licet  nullum  in  eo  vitium  sit,  redhibetur.
und  endlich  l.  34.  pr.  de  contr.  emt.  vend.
„Si  in  emtione  fundi  dictum  sit,  accedere  Stichum  servum, ¬
  neque  intelligatur,  quis  ex  pluribus  accesserit,  quum  de
alio  emtor,  de  alio  venditor  senserit,  nihilominus  fundi  venditionem ¬
  valere  constat.  Sed  Laheo  ait:  eum  Stichum  deberi,
quem  venditor  intellexerit;  nec  refert,  quanti  sit  accessio,  sive
plus  in  ea  sit,  quam  in  ipsa  re,  cui  accedat,  an  minus;  plerasque ¬
  enim  res  aliquando  propter  accessiones  emimus,  sicut
quum  domus  propter  marmora,  et  atatuas,  et  tabulas  pictas
ematur.“
„Accedere“  heisst  also  in  vorliegender  Stelle  nur  so  viel
als:  nicht  nach  dem  für  Accessionen  geltenden  Rechte,  d.  h.
in  der  Maassé  verkauft  werden  können,  dass  für  die  Mängel
*)  Nach  1.  34.  pr.  de  contr.  emt.  vend.  wird  in  allen  andern  Fällen
nicht  danach  gefragt,  ob  das  Principale  oder  die  Accession  das  werthvollere -
  sei.
            
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