Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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4tens: Im Königreiche Böhmen, und in dem 
Markgrafthume Mähren haben die mit den Ständen 
bestehenden Bergwerksverträge auch in Ansehung des Gra 
phits in ihrer Wirkung zu verbleiben. 
5tens: Die k. k. Hofkammer in Münz- und Berg 
wesen ist ermächtiget, dem Entdecker einer solchen Graphit 
Erde, falls sie echt und brauchbar gefunden wird, er 
mag nun den Bau selbst unternehmen, oder ihn dem Aera 
rium abtreten, eine der Aussicht und Dauer angemessene 
Belohnung zu erfolgen. 
Patent vom 25. September 1811. 
V. Abschnitt. 
Beschäftigungsrechte, die sich mit Fabrikate aus 
Glas abgeben. 
§. 160. 
Unter diese Beschäftigungen gehören, die Glasmache 
rey, die Spiegelmacherey, Glas-Schleiferey, und Schnei 
derey, wozu die Gesetze über die Zollbestimmungen für 
Glaswaren gehören. 
I. Absatz. 
§. 161. 
Die Bewilligung zur Errichtung der Glashütten 
hat die Landesstelle zu ertheilen. 
Vide I. Theil §. 502. 
Hofdecret vom 14. May 1793, Gubernial=Currende 
vom 12. Juny 1793.
	        
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