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4tens: Im Königreiche Böhmen, und in dem
Markgrafthume Mähren haben die mit den Ständen
bestehenden Bergwerksverträge auch in Ansehung des Gra
phits in ihrer Wirkung zu verbleiben.
5tens: Die k. k. Hofkammer in Münz- und Berg
wesen ist ermächtiget, dem Entdecker einer solchen Graphit
Erde, falls sie echt und brauchbar gefunden wird, er
mag nun den Bau selbst unternehmen, oder ihn dem Aera
rium abtreten, eine der Aussicht und Dauer angemessene
Belohnung zu erfolgen.
Patent vom 25. September 1811.
V. Abschnitt.
Beschäftigungsrechte, die sich mit Fabrikate aus
Glas abgeben.
§. 160.
Unter diese Beschäftigungen gehören, die Glasmache
rey, die Spiegelmacherey, Glas-Schleiferey, und Schnei
derey, wozu die Gesetze über die Zollbestimmungen für
Glaswaren gehören.
I. Absatz.
§. 161.
Die Bewilligung zur Errichtung der Glashütten
hat die Landesstelle zu ertheilen.
Vide I. Theil §. 502.
Hofdecret vom 14. May 1793, Gubernial=Currende
vom 12. Juny 1793.