Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

II. Abtheilung. 
Von den Commercialbeschäftigungsrechten. 
§. 1. 
Nach dem im I. Theile §. 49. aufgestellten Unter 
schiede zwischen Professions= und Handelsrechten wird hier 
1. von den einzelnen Professionsrechten, und 
II. von den Handelsrechten gehandelt. 
I. Unterabtheilung. 
Von den einzelnen Commercial=Professions 
rechten. 
§. 2. 
Die Commercial=Professionsrechte werden nun, den 
Materialien gemäß, die sie verarbeiten, und veredeln, 
in folgende Abtheilungen geordnet. 
1. In Beschäftigungen, welche sich mit Fabrikaten aus 
thierischen Häuten, und 
II. aus Thierhaaren und Federn, dann 
III. mit Verfertigung von Zeugen aller Art, sammt 
ihrer Bereitung, Färbung und ihrem Drucke, ferner 
IV. mit Verfertigung irdener und steinerner Waren, 
V. mit Fabrikaten aus Glas, dann 
VI. mit Papierfabrikaten, so wie 
VII. mit der Metallwaren-Fabrikation, und 
VIII. mit Erzeugung chemischer Producte, endlich 
IX. mit Verarbeitung des Holzes, Strohes, Horns, 
Beins und so weiter abgeben. 
III. Thl.
	        
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