II. Abtheilung.
Von den Commercialbeschäftigungsrechten.
§. 1.
Nach dem im I. Theile §. 49. aufgestellten Unter
schiede zwischen Professions= und Handelsrechten wird hier
1. von den einzelnen Professionsrechten, und
II. von den Handelsrechten gehandelt.
I. Unterabtheilung.
Von den einzelnen Commercial=Professions
rechten.
§. 2.
Die Commercial=Professionsrechte werden nun, den
Materialien gemäß, die sie verarbeiten, und veredeln,
in folgende Abtheilungen geordnet.
1. In Beschäftigungen, welche sich mit Fabrikaten aus
thierischen Häuten, und
II. aus Thierhaaren und Federn, dann
III. mit Verfertigung von Zeugen aller Art, sammt
ihrer Bereitung, Färbung und ihrem Drucke, ferner
IV. mit Verfertigung irdener und steinerner Waren,
V. mit Fabrikaten aus Glas, dann
VI. mit Papierfabrikaten, so wie
VII. mit der Metallwaren-Fabrikation, und
VIII. mit Erzeugung chemischer Producte, endlich
IX. mit Verarbeitung des Holzes, Strohes, Horns,
Beins und so weiter abgeben.
III. Thl.