Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

130
Als  Meisterstück  sind  Woll=  und  Leinwand=Zeuge
1.  aus  Galus  schwarz  und  aschenfarb,  2.  nägelbraun,
und  3.  feigelfarb  und  roth  zu  färben.
Eodem  Artikel  12.
§.  142.
Kein  Meister  soll  das  Schwarzfärberhandwerk  mit
Tagwerkern  oder  andern  Leuten,  Knechten,  und  Buben,
welche  das  Handwerk  nicht  gelernt  haben,  betreiben,  nur
zum  Mengen  oder  Treiben  darf  er  andere  Personen  gebrauchen. ¬

Eodem  Artikel  20.
§.  143.
An  die  geblaut  schwarzen  Tücher  soll  hinführo  zum
Unterschied  der  andern  ungeblauten,  ein  Siegel  gemacht
werden,  auf  deren  einen  Seite  des  Färbers  Petschaft  und
Nahmen,  auf  der  andern  Seite  aber  ein  Zeichen  mit
B.  D.  beygerückt  werden,  vor  allen  andern  gefärbten
Tüchern  aber,  soll  der  Färber  ein  kleines  Siegel  anmachen, ¬
  worauf  dessen  Petschaft  und  Nahmen  gepräget
wird,  mit  den  Cochenilfarben  aber  bleibt  es  bey  den
üblichen  Siegeln;  jedoch  damit  solche  von  den  unbeständigen ¬
  Farben  wohl  unterschieden  werden  mögen,  so  soll  ein
weißer  Bindfaden  durchgezogen,  und  das  Zeichen  daran
gehangen  werden.
Instruction  für  die  Färber  in  Böhmen  vom  24.  August ¬
  1758  §.  4.
Die  Färber=  und  Kesselmeister  sollen  eine  gute  und
fleißige  Obsicht  halten,  daß  die  Tücher  in  der  Farbe  nicht
durch  das  lange  Kochen  verbrennt,  oder  fleckig  gemacht
werden;  sie  sollen  die  Kessel  so  bestellen,  daß  die  Tücher
darin  geräumig  liegen  können.
Eodem  §.  5.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer