Objekt : Unterholzner, Karl August Dominik: Juristische Abhandlungen

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der  Zurechnung  wird  in  einer  Pflichtwidrigkeit  zu  suehen ¬
  sein.  So  wird  gewiß  kein  Criminalist  zweifeln,
daß  Banditenmord,  Diebstahl  aus  Habsucht,  und  Ehebruch =
  aus  Liebe  dolose  Handlungen  seien.  Sogar
wird  man  jenen  Heiligen,  der  aus  Mitleiden  gegen
die  Armen  den  Reichen  das  Leder  stahl,  vom  dolus
nicht  frei  sprechen.  Dennoch  ist  in  keinem  dieser  Fälle ¬
  der  Wille  positiv  auf  die  Wehethat  gerichtet.  Der
gedungene  Mörder  will  nicht  eben  dem  Gemordeten
Uebel  zufügen,  er  will  nur  seinen  Lohn  verdienen;  der
Dieb  wird  in  dem  ersten  Beispiele  von  Habsucht,  in
dem  zweiten  sogar  von  Wohlwollen  getrieben,  der  Ehebrecher ¬
  sucht  Befriedigung  seines  Geschlechtstriebs.  Jn
allen  diesen  Beispielen  liegt  also  der  Grund  der  Strafbarkeit ¬
  in  einer  negativen  Richtung  des  Willens  auf
die  Uebelthat,  d.  h.  in  einer  Pflichtwidrigkeit,  ohne
daß  darum  die  Handlung  weniger  dolus  wäre.
So  wie  aber  der  dolus  entweder  eine  boshafte ¬
  oder  eine  pflichtwidrige  That  ist,  so  ist  auf
der  andern  Seite,  auch  die  culpa  nicht  immer  eine
Pflichtwidrigkeit,  sondern  sie  kann  auch  in  einer  Bosheit ¬
  ihren  Grund  haben.  Jn  Beziehung  auf  den  Grund
der  Zurechnung  lassen  sich  daher  alle  Arten  der  culpa
auf  zwei  Classen  zurückführen:
1)  culpa,  bei  welcher  der  Grund  der  Zurechnung
in  einer  positiven  Willensbestimmung  liegt,  die  also
nothwendig  auch  eine  durch  Uebelwollen  motivirte  Willensbestimmung ¬
  sein  muß.  Man  kann  diese  Art  der
culpa  die  culpa  aus  Bosheit  nennen.
2)  culpa,  bei  welcher  der  Grund  der  Zurechnung ¬
  zur  Schuld  in  einer  negativen  Willensbestimmung
            
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