Metadaten : Holzapfel, Wilhelm: ¬Das Privatrecht im preußischen Auseinandersetzungsverfahren

§.  39.  1.  Grundsatz.
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4.  Auch  die  dinglichen  Rechte  selbst  unterliegen  nicht  durchgängig ¬
  dem  Grundsatze  des  §.  147  G.T.O.  21.  Eine  rücksichtslose ¬
  Anwendung  dieser  Vorschrift  auf  alle  dinglichen  Rechte  würde
zu  Widersinnigkeiten  führen.  Es  muß  deshalb  eine  Grenze  zwischen
den  dinglichen  Rechten,  auf  welche  §.  147  a.  a.  O.  anwendbar  ist,
und  denjenigen,  auf  welche  er  nicht  anwendbar  ist,  gefunden  werden.
Man  darf  nun  nicht  etwa  sagen:  die  Anwendung  des  §.  147
a.  a.  O.  sei  dann  ausgeschlossen,  wenn  das  dingliche  Recht  in  Folge
seiner  Uebertragung  auf  die  Abfindung  eine  Aenderung  seines  Inhaltes ¬
  erleide.  Denn  eine  solche  erleidet  das  dingliche  Recht  durch
die  Uebertragung  auf  ein  anderes  Objekt  immer.  Nicht,  wenn  es
seinen  Inhalt  bloß  ändern,  sondern  erst  dann,  wenn  es  seinen
Inhalt  ganz  verlieren  würde,  ist  die  Uebertragung  des  Rechts
auf  die  Abfindung  ausgeschlossen.  Außerdem  kann  dieselbe  dann
nicht  stattfinden,  wenn  das  dingliche  Recht  als  ein  Recht
dieser  Art  an  der  Abfindung  überhaupt  nicht  bestehen
kann.  Ein  Beispiel  für  den  ersteren  Fall  würde  es  sein,  wenn
eine  Wegegerechtigkeit,  welche  einem  bestimmten  Gebäude  im  Dorfe
als  Zugang  dient,  von  dem  benachbarten  dienenden  Grundstück  auf
einen  entlegenen  Abfindungsplan  übertragen  würde.  Ein  Beispiel
für  den  zweiten  Fall  wäre  die  Uebertragung  einer  Grunddienstbarkeit ¬
  auf  eine  Geldabfindung.  —  Bei  der  Beantwortung  der
Frage,  wann  der  eine  oder  der  andere  Fall  vorliegt,  ist  von  der
Erwägung  auszugehen,  daß  die  Auseinandersetzung  an  die  Stelle
der  bisherigen  Objekte  nicht  Gegenstände  von  gleicher  individueller
Beschaffenheit,  sondern  grundsätzlich  nur  gleiche  Werthe  setzt.
Hiernach  wird  man  die  Uebertragung  unbedingt  nur  da  zulassen
können,  wo  für  das  dingliche  Recht  der  Gegenstand,  an
dem  es  besteht,  wesentlich  nach  der  Seite  seines  Werthes
ist,  werden  Grundstücke,  welche  die  Eigenschaft  von  Pertinenzien  anderer  Grundstücke ¬
  haben,  wenn  sie  überhaupt  vorkommen,  schwerlich  als  solche  im  Grundbuch ¬
  eingetragen  sein.  Auch  auf  Grund  der  Rezesse  werden  solche  Eintragungen ¬
  in  der  Praxis  wohl  nicht  erfolgen.  Für  die  gemeinrechtlichen
Gebiete  kommt  überdies  in  Betracht,  daß  hier  der  Begriff  der  Zubehörung
ein  weit  engerer  ist,  als  im  Gebiet  des  Preußischen  Rechts.  Vergl.  hierüber
Windscheid  l.  §.  143;  Dernburg,  Pr.  Pr.R.  I.  §.  62;  R.G.  4.  V.  1886
(Entsch.  XIV.  214).
            
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