§. 39. 1. Grundsatz.
203
4. Auch die dinglichen Rechte selbst unterliegen nicht durchgängig ¬
dem Grundsatze des §. 147 G.T.O. 21. Eine rücksichtslose ¬
Anwendung dieser Vorschrift auf alle dinglichen Rechte würde
zu Widersinnigkeiten führen. Es muß deshalb eine Grenze zwischen
den dinglichen Rechten, auf welche §. 147 a. a. O. anwendbar ist,
und denjenigen, auf welche er nicht anwendbar ist, gefunden werden.
Man darf nun nicht etwa sagen: die Anwendung des §. 147
a. a. O. sei dann ausgeschlossen, wenn das dingliche Recht in Folge
seiner Uebertragung auf die Abfindung eine Aenderung seines Inhaltes ¬
erleide. Denn eine solche erleidet das dingliche Recht durch
die Uebertragung auf ein anderes Objekt immer. Nicht, wenn es
seinen Inhalt bloß ändern, sondern erst dann, wenn es seinen
Inhalt ganz verlieren würde, ist die Uebertragung des Rechts
auf die Abfindung ausgeschlossen. Außerdem kann dieselbe dann
nicht stattfinden, wenn das dingliche Recht als ein Recht
dieser Art an der Abfindung überhaupt nicht bestehen
kann. Ein Beispiel für den ersteren Fall würde es sein, wenn
eine Wegegerechtigkeit, welche einem bestimmten Gebäude im Dorfe
als Zugang dient, von dem benachbarten dienenden Grundstück auf
einen entlegenen Abfindungsplan übertragen würde. Ein Beispiel
für den zweiten Fall wäre die Uebertragung einer Grunddienstbarkeit ¬
auf eine Geldabfindung. — Bei der Beantwortung der
Frage, wann der eine oder der andere Fall vorliegt, ist von der
Erwägung auszugehen, daß die Auseinandersetzung an die Stelle
der bisherigen Objekte nicht Gegenstände von gleicher individueller
Beschaffenheit, sondern grundsätzlich nur gleiche Werthe setzt.
Hiernach wird man die Uebertragung unbedingt nur da zulassen
können, wo für das dingliche Recht der Gegenstand, an
dem es besteht, wesentlich nach der Seite seines Werthes
ist, werden Grundstücke, welche die Eigenschaft von Pertinenzien anderer Grundstücke ¬
haben, wenn sie überhaupt vorkommen, schwerlich als solche im Grundbuch ¬
eingetragen sein. Auch auf Grund der Rezesse werden solche Eintragungen ¬
in der Praxis wohl nicht erfolgen. Für die gemeinrechtlichen
Gebiete kommt überdies in Betracht, daß hier der Begriff der Zubehörung
ein weit engerer ist, als im Gebiet des Preußischen Rechts. Vergl. hierüber
Windscheid l. §. 143; Dernburg, Pr. Pr.R. I. §. 62; R.G. 4. V. 1886
(Entsch. XIV. 214).