Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Wasenmeister  und  ihre  Angehörigen  mit  der  Weisung  anempfohlen, ¬
  nach  Kräften  zur  Verhinderung  alles  dessen  zu
wirken,  was  auf  die  Geringschätzung  dieser  Gattung  Menschen, ¬
  ihres  Standes  wegen,  Bezug  haben  könnte.
Eodem  §.  2.
§.  775.
Es  ist  mit  aller  Sorgfalt  auf  den  Schulbesuch  und
Religionsunterricht  der  Kinder  der  Wasenmeister  zu  wachen,
und  diese  Vorsorge  allen  hierzu  gesetzlich  berufenen  Personen ¬
  einzuschärfen.
Eodem  §.  1.
§.  776.
Den  Ortsobrigkeiten  sind  die  Anordnungen  wegen  strenger ¬
  Polizeyaufsicht  und  öfterer  Visitationen  der  in  ihren  Bezirken ¬
  befindlichen  abgelegenen  Wohnstätten  und  Localitäten ¬
  in  Erinnerung  zu  bringen,  und  sich  von  deren  Beobachtung ¬
  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen.
Eodem  §.  6.
§.  777.
Todte  Hunde  und  Katzen  sollen  durch  den  Abdecker
aus  dem  Wege  geschafft,  die  gefallenen  Pferde  oder  Kühe
rc.  aber  niemahls  ohne  eingehohlte  Erlaubniß  und  erhaltenen ¬
  Erlaubnißzettel  von  der  Polizey  durch  den  Abdecker
bey  Tage  hinweggeführt  werden.
Polizeyordnung  für  Grätz  vom  5.  November  1789,
9.  23.,  für  Kärnthen  vom  5.  November  1789,
§.  20.
§.  778.
Den  Abdeckern  liegt  auch  die  Ueberwachung,  Abfangung ¬
  und  Vertilgung  der  herrenlos  herumirrenden  Hunde  ob.
            
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