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ist, auch die Theile des Rechtsinbegriffs, welche nicht gerade Gegenstand ¬
eines Privatrechtsstreits werden, nur so in die Wirklichkeit
geführt zu erhalten, wie dem vom Staate ausgegangenen Ausdruck
des objectiven Willens entspricht. Auch diese Fälle, in welchen
die positive Bestimmung nur als die subsidiäre erscheint, lassen sich
auf bestimmte Klassen zurückfuͤhren, indem die Vernunftbestimmungen
Privatwillen entzogen, die bloßen Verstandesder ¬
Gesetzgebung dem
bestimmungen dagegen seiner beliebigen Aenderung unterworfen sind.
Allein da die Gesetzgebung nun kein Abriß der Philosophie seyn
kann, so können jene Fälle auch nicht in dieser ihrer Allgemeinheit
werden, sondern es bleibt nichts übrig, als
in derselben aufgefaßt
die dem Bereiche des Verstandes entnommenen Theile der gesetzlichen ¬
Bestimmungen als solche einzeln positiv, als dem Privatwillen ¬
unterworfen, zu bezeichnen. Complicirt kann dies nicht
werden, weil die Idee des Rechts sich aus sich selbst, somit als
Vernunftbestimmung, bis in alle Theile des Rechtsverkehrs entwickelt, ¬
und nur bei der unmittelbaren Berührung mit der äußern
Wirklichkeit als Form des Vollzugs die Verstandesbestimmung einhierbei ¬
nur auf die nothwendigsten Bestandtheile
tritt und auch
beschränkt ist.
§. 57.
Schluß.
Kann hiernach der subjective Wille auch nur im Bereiche der
blos vom Verstande ausgegangenen Bestimmungen im Rechtsverkehr ¬
seinen Spielraum finden, und liegt Alles, was die Rechtsidee
selbst berührt, außer seiner Einwirkung, so wird er doch gerade
hierin seine Freiheit und hiermit sein Interesse an seiner Unterordnung ¬
in den Staat erkennen. Denn er hat die Einsicht erlangt,
daß die Vernunft in dem Staate ihre Wirklichkeit auf Erden für
den Bereich des Willens manifestirt. In dem Staat erkennt er
aber auch wieder sich selbst als einen nothwendigen Bestandtheil
weil eben nur in den, das Volk des Staats bildenden Individuen der
Staat seine Wirklichkeit hat und hierin der Einzelne seinen Standpunct ¬
findet. In dieser doppelseitigen, die Vernunft in sich schließenden ¬
und somit keinen entgegenstehenden Willen zulassenden, den
Werth des Einzelnen ebensowohl unterordnenden als ihn erhaltenden
Einsicht hat sich nun aber die Einheit des subjectiven und objectiven
Willens verwirklicht und somit ist der Zweck des Staats erreicht
und die Aufgabe des Gesetzgebers gelöst.