Inhaltsverzeichnis : Purgold, Friedrich: ¬Die Gesetzgebungswissenschaft, in Entwickelung der für den Entwurf eines neuen, namentlich deutschen, Gesetzbuchs sich ergebenden Grundsätze

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ist,  auch  die  Theile  des  Rechtsinbegriffs,  welche  nicht  gerade  Gegenstand ¬
  eines  Privatrechtsstreits  werden,  nur  so  in  die  Wirklichkeit
geführt  zu  erhalten,  wie  dem  vom  Staate  ausgegangenen  Ausdruck
des  objectiven  Willens  entspricht.  Auch  diese  Fälle,  in  welchen
die  positive  Bestimmung  nur  als  die  subsidiäre  erscheint,  lassen  sich
auf  bestimmte  Klassen  zurückfuͤhren,  indem  die  Vernunftbestimmungen
Privatwillen  entzogen,  die  bloßen  Verstandesder ¬
  Gesetzgebung  dem
bestimmungen  dagegen  seiner  beliebigen  Aenderung  unterworfen  sind.
Allein  da  die  Gesetzgebung  nun  kein  Abriß  der  Philosophie  seyn
kann,  so  können  jene  Fälle  auch  nicht  in  dieser  ihrer  Allgemeinheit
werden,  sondern  es  bleibt  nichts  übrig,  als
in  derselben  aufgefaßt
die  dem  Bereiche  des  Verstandes  entnommenen  Theile  der  gesetzlichen ¬
  Bestimmungen  als  solche  einzeln  positiv,  als  dem  Privatwillen ¬
  unterworfen,  zu  bezeichnen.  Complicirt  kann  dies  nicht
werden,  weil  die  Idee  des  Rechts  sich  aus  sich  selbst,  somit  als
Vernunftbestimmung,  bis  in  alle  Theile  des  Rechtsverkehrs  entwickelt, ¬
  und  nur  bei  der  unmittelbaren  Berührung  mit  der  äußern
Wirklichkeit  als  Form  des  Vollzugs  die  Verstandesbestimmung  einhierbei ¬
  nur  auf  die  nothwendigsten  Bestandtheile
tritt  und  auch
beschränkt  ist.
§.  57.
Schluß.
Kann  hiernach  der  subjective  Wille  auch  nur  im  Bereiche  der
blos  vom  Verstande  ausgegangenen  Bestimmungen  im  Rechtsverkehr ¬
  seinen  Spielraum  finden,  und  liegt  Alles,  was  die  Rechtsidee
selbst  berührt,  außer  seiner  Einwirkung,  so  wird  er  doch  gerade
hierin  seine  Freiheit  und  hiermit  sein  Interesse  an  seiner  Unterordnung ¬
  in  den  Staat  erkennen.  Denn  er  hat  die  Einsicht  erlangt,
daß  die  Vernunft  in  dem  Staate  ihre  Wirklichkeit  auf  Erden  für
den  Bereich  des  Willens  manifestirt.  In  dem  Staat  erkennt  er
aber  auch  wieder  sich  selbst  als  einen  nothwendigen  Bestandtheil
weil  eben  nur  in  den,  das  Volk  des  Staats  bildenden  Individuen  der
Staat  seine  Wirklichkeit  hat  und  hierin  der  Einzelne  seinen  Standpunct ¬
  findet.  In  dieser  doppelseitigen,  die  Vernunft  in  sich  schließenden ¬
  und  somit  keinen  entgegenstehenden  Willen  zulassenden,  den
Werth  des  Einzelnen  ebensowohl  unterordnenden  als  ihn  erhaltenden
Einsicht  hat  sich  nun  aber  die  Einheit  des  subjectiven  und  objectiven
Willens  verwirklicht  und  somit  ist  der  Zweck  des  Staats  erreicht
und  die  Aufgabe  des  Gesetzgebers  gelöst.
            
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