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das Resultat aber, zu welchem er gelangt, ist kein befriedigendes;
denn wenn er auch p. 104. behauptet: „die Praxis sei eine allgemeine, ¬
unter den verschiedensten Verhältnissen und zu allen
Zeiten wiederkehrende", so gibt er doch gleich auf der nächsten
Seite Ziff. II. zu:
daß die Praxis nicht bei allen Punkten eine unbestrittene
sei; vielmehr gebe es auch ältere Practiker, welche beim
Erbschaftskauf, bei der Schenkung des ganzen Vermögens
und im Falle der Erbtheilung die directe Klage verwerfen.
§. 19.
Delbrück ist aber auch in der That den Beweis einer allgemeinen ¬
Praxis schuldig geblieben; denn das Material, welches
er zu diesem Behufe zusammengestellt hat, beschränkt sich auf die
zeugnisse älterer Juristen, namentlich Kurhessischer und Sächsischer, ¬
und die beigebrachten Rechtssprüche sind zu einzeln, um
aus denselben eine allgemeine Praxis ableiten zu können. Zudem ¬
stammen sie fast alle aus einer Zeit, wo man, unter Hintansetzung ¬
des römischen Rechts, schnell damit fertig war, zu sagen:
daß dasselbe durch die heutige Rechtsansicht außer Curs gesetzt
sei. Die Ausnahme hinsichtlich der Uebernahme der Schulden
in Folge der allgemeinen Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten
beruht auf eigenthümlichen Grundsätzen, die aus diesem
Institute
fließen, und muß hier selbstverständlich unberücksichtigt bleiben.
§. 20.
Mit Unrecht rechnet man zu den Verträgen zu Gunsten
Dritter
1) den Fall, wo der eine Contrahent Schulden des andern
zu bezahlen verspricht, mit einem Worte: sie übernimmt, mag
dieses nun bei der einen oder andern der in dem §. 18. erwahnten =
Gelegenheiten geschehen sein; — denn der Dritte, der
Gläubiger, wird dadurch weder berechtigt, noch verpflichtet. Bleiben