Metadaten : Busch, Ferdinand Benjamin: Doctrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zu Gunsten Dritter

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das  Resultat  aber,  zu  welchem  er  gelangt,  ist  kein  befriedigendes;
denn  wenn  er  auch  p.  104.  behauptet:  „die  Praxis  sei  eine  allgemeine, ¬
  unter  den  verschiedensten  Verhältnissen  und  zu  allen
Zeiten  wiederkehrende",  so  gibt  er  doch  gleich  auf  der  nächsten
Seite  Ziff.  II.  zu:
daß  die  Praxis  nicht  bei  allen  Punkten  eine  unbestrittene
sei;  vielmehr  gebe  es  auch  ältere  Practiker,  welche  beim
Erbschaftskauf,  bei  der  Schenkung  des  ganzen  Vermögens
und  im  Falle  der  Erbtheilung  die  directe  Klage  verwerfen.
§.  19.
Delbrück  ist  aber  auch  in  der  That  den  Beweis  einer  allgemeinen ¬
  Praxis  schuldig  geblieben;  denn  das  Material,  welches
er  zu  diesem  Behufe  zusammengestellt  hat,  beschränkt  sich  auf  die
zeugnisse  älterer  Juristen,  namentlich  Kurhessischer  und  Sächsischer, ¬
  und  die  beigebrachten  Rechtssprüche  sind  zu  einzeln,  um
aus  denselben  eine  allgemeine  Praxis  ableiten  zu  können.  Zudem ¬
  stammen  sie  fast  alle  aus  einer  Zeit,  wo  man,  unter  Hintansetzung ¬
  des  römischen  Rechts,  schnell  damit  fertig  war,  zu  sagen:
daß  dasselbe  durch  die  heutige  Rechtsansicht  außer  Curs  gesetzt
sei.  Die  Ausnahme  hinsichtlich  der  Uebernahme  der  Schulden
in  Folge  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  zwischen  Ehegatten
beruht  auf  eigenthümlichen  Grundsätzen,  die  aus  diesem
Institute
fließen,  und  muß  hier  selbstverständlich  unberücksichtigt  bleiben.
§.  20.
Mit  Unrecht  rechnet  man  zu  den  Verträgen  zu  Gunsten
Dritter
1)  den  Fall,  wo  der  eine  Contrahent  Schulden  des  andern
zu  bezahlen  verspricht,  mit  einem  Worte:  sie  übernimmt,  mag
dieses  nun  bei  der  einen  oder  andern  der  in  dem  §.  18.  erwahnten =
  Gelegenheiten  geschehen  sein;  —  denn  der  Dritte,  der
Gläubiger,  wird  dadurch  weder  berechtigt,  noch  verpflichtet.  Bleiben
            
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