fullscreen : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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V.  Absatz.
Von  dem  Victualienhandel.
§.  43.
Um  die  Gesetze  über  den  Verkehr  in  Ansehung  jener
Feilschaften,  welche  im  gemeinen  Leben  unter  der  Benennung ¬
  „Victualien"  begriffen  sind,  und  worunter  solche
Nahrungsgegenstände  verstanden  werden,  die  zum  unmittelbaren ¬
  Genusse  ohne  besondere  technische  Vorbereitungen  bestimmt ¬
  sind,  mit  den  festgesetzten  Bestimmungen  in  Beziehung ¬
  auf  den  Getreidehandel  in  Einklang  zu  bringen,  wurde
a)  das  bereits  bestehende  Ausfuhrverboth  aller  Victualien ¬
  in  seiner  Wirksamkeit  belassen,  und  den  Grenz-  und
Mauthämtern  und  allen  Beamten,  vorzüglich  aber  jenen  in
den  Grenzprovinzen  die  strengste  Handhabung  dieses  Ausfuhrsverbothes ¬
  aufgetragen.  Hiervon  findet  nur  dann  eine
Ausnahme  Statt,  wenn  einem  Individuum  von  der  Hofkanzley ¬
  ein  Ausfuhrspaß  auf  eine  bestimmte  Quantität  benannter ¬
  Victualien  ertheilt  wird.
Die  Uebertretung  dieser  Vorschrift  wird  mit  der  Confiscation ¬
  der  zur  Ausfuhr  bestimmten  Victualien  bestraft;
von  dem  aus  der  Veräußerung  dieser  Victualien  eingegangenen ¬
  Betrage  gebührt  dem  Denunzianten  oder  Apprehendenten ¬
  ein  Drittel.
b)
Alle  den  innern  Victualienhandel  beschränkende
oder  erschwerende  Gesetze  mit  Ausnahme  der  Marktordnungen, ¬
  und  der  auf  die  Marktpolizey  sich  beziehenden  Verfügungen ¬
  als  unwirksam  und  aufgehoben  erklärt,  und
c)  den  Juden  der  Verkehr  mit  Victualien  dort,  wo
sie  bisher  von  demselben  ausgeschlossen  waren  auch  ferner
untersagt.
            
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