Metadaten : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und Wechselrechts (N.F. Bd. 23 = Bd. 48 (1888))

50 Eine Rechtsform für Kolonialgesellschaften.
jedem Betheiligten nachgelassen werden, sich schlimmsten Falles
mit Aufopferung des aus den Erwerb und die Bewahrung
der Theilhaberschaft Verwendeten, aber auch dieses Betrages
voll und ganz, von derselben schließlich loszusagen.
Eine Scheidung zwischen Gesellschaften mit handelsgewerb-
lichem Unternehmungszweck und anderweiten wird auch hier
im Interesse der Rechtssicherheit und mangels innerer Recht-
fertigung einer je nach den Zielen der Vereinigung ab-
weichenden Gestaltung nicht vorzunehmen sein. Konsequent
wird der von dem Genosfenschastsgesetz und der Aktiennovelle
vom 11. Juni 1870 beschrittene Weg verfolgt und in aller-
dings etwas gewaltsamer Weise jede Gesellschaft mit be-
schränkter Haftbarkeit für eine Handelsgesellschaft erklärt
werden müssen, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens
nicht in Handelsgeschäften besteht.
Die angezeigte Gestaltung führt zunächst folgerichtig dahin,
in grundsätzlicher Abweichung von den für die Aktiengesellschaft
maßgebenden Sätzen für die Verkörperung der Theilhaberschaft
an der neuen Gesellschaft die Beseitigung der Nenn-
beträge zu verlangen. Es kann hier unerörtert bleiben, in-
wieweit das System der Nennbeträge für die Aktiengesellschaft
paßt.42) Hervorzuheben ist nur, daß das Aktiengesetz sich selbst
untreu wird, wenn es einerseits mit den ziffermäßig bewertheten
Aktien folgerichtig an dem ziffermäßigen Grundkapital als der
durch reelle Gegenwerthe zu deckenden Kreditbasis festhält,
andererseits aber es den Gesellschaften freilägt, dauernd zum
Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmte Gegenstände ohne
Rücksicht auf den geringeren Werth zu dem Anschaffungs-
oder Herstellungspreis in die Aktiva der Vermögensbilanz
einzustellen. Jedenfalls ist für eine nach dem Vorbilde der
Gewerkschaft gestaltete Gesellschaft jeder feste Nennbetrag der
Antheile ein Widersinn. Der Nennbetrag der Aküe erklärt

42) Löwenfeld, Das Recht der Aktien-Gesellschaften S. 41 fg.; ders.,
Der Entwurf deS neuen Aktiengesetzes S. 5 fg.; Bähr. Zum neuen Aktien-
gesetz S. 4 fg.

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