Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Passivums  nachstehende  Accise  und  Aufschläge  auf  die  Dauer
von  drey  Jahren  zu  bewilligen,  als:
Betrag
in  Cnv.  Münz
od.  Banknot.
fl.  kr.
für  jeden  in  die  Stadt  Klagenfurt  ein24 ¬

zuführenden  Eimer  Wein  und  Obstmost
für  jede  Maß  Branntwein
für  jeden  Eimer  Bier  ohne  Unterschied
—
4.  einen  Kälberaufschlag  pr.  Stück.
Allerhöchste  Entschließung  vom  21.,  Hofdecret  vom
23.  November,  Gubernial=Intimat  vom  5.
December  1821.
II.  Absatz.
Branntweiner=Gewerbe.
§.  524.
Die  Beschäftigung  der  Branntweinbrennerey  ist  doppelt, ¬
  als:
a.  Erzeugung,  und
b.  Ausschank  des  Branntweines;
erstere  gehört,  als  ein  Ausfluß  der  landwirthschaftlichen
Production,  zu  den  Commercialbeschäftigungen,  letztere
aber  zu  den  Polizeygewerben.
Gubernial=Verordnung  vom  1.  December  1824.
§.  525.
ad  a.  Die  Befugnisse  zur  Branntweinerzeugung
werden  nach  den  für  Commercialbeschäftigungen  bestehendenKein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
            
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