thumbs : Hermann, Johannes: Civilrechtliche Fristen und Verjährungen der deutschen Reichsgesetze

5  Jahre

Börse.
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Börse.
Sind  in  einem  Prospekt,  auf  Grund  dessen  Wertpapiere
zum  Börsenhandel  zugelassen  sind,  Angaben,  welche  für  die
Beurteilung  des  Wertes  erheblich  sind,  unrichtig,  so  haften  diejenigen, ¬
  welche  den  Prospekt  erlassen  haben,  sowie  diejenigen,
von  denen  der  Erlaß  des  Prospektes  ausgeht,  wenn  sie
die  Unrichtigkeit  gekannt  haben  oder  ohne  grobes  Verschulden
hätten  kennen  müssen,  als  Gesammtschuldner  jedem  Besitzer
eines  solchen  Wertpapiers  für  den  Schaden,  welcher  demselben
aus  der  von  den  gemachten  Angaben  abweichenden  Sachlage
erwächst.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Prospekt  in  Folge  der
Fortlassung  wesentlicher  Thatsachen  unvollständig  ist  und  diese
Unvollständigkeit  auf  böslichem  Verschweigen  oder  auf  der  böslichen ¬
  Unterlassung  einer  ausreichenden  Prüfung  seitens  derjenigen, ¬
  welche  den  Prospekt  erlassen  haben,  oder  derjenigen,
von  denen  der  Erlaß  des  Prospektes  ausgeht,  beruht.
Die  Ersatzpflicht  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß
der  Prospekt  die  Angaben  als  von  einem  Dritten  herrührend
bezeichnet.
§  43  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896.
Die  Ersatzpflicht  erstreckt  sich  nur  auf  diejenigen  Stücke,
welche  auf  Grund  des  Prospekts  zugelassen  und  von  dem  Besitzer ¬
  auf  Grund  eines  im  Inlande  abgeschlossenen  Geschäfts
erworben  sind.
Der  Ersatzpflichtige  kann  der  Ersatzpflicht  dadurch  genügen,
daß  er  das  Wertpapier  gegen  Erstattung  des  von  dem  Besitzer
nachgewiesenen  Erwerbspreises  oder  desjenigen  Kurswertes  übernimmt, ¬
  den  die  Wertpapiere  zur  Zeit  der  Einführung  hatten.
Die  Ersatzpflicht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Besitzer  des
Papiers  die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Angaben
des  Prospekts  bei  dem  Erwerbe  kannte.  Gleiches  gilt,  wenn
der  Besitzer  des  Papiers  bei  dem  Erwerbe  die  Unrichtigkeit  der
Angaben  des  Prospekts  bei  Anwendung  derjenigen  Sorgfalt,
welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten  beobachtet,  kennen  mußte,
es  sei  denn,  daß  die  Ersatzpflicht  durch  bösliches  Verhalten
begründet  ist.
§  44  leg.  cit.
Der  Ersatzanspruch  verjährt  in  fünf  Jahren  seit  der
Zulassung  der  Wertpapiere.
§  45  leg.  cit.
            
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