5 Jahre
Börse.
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Börse.
Sind in einem Prospekt, auf Grund dessen Wertpapiere
zum Börsenhandel zugelassen sind, Angaben, welche für die
Beurteilung des Wertes erheblich sind, unrichtig, so haften diejenigen, ¬
welche den Prospekt erlassen haben, sowie diejenigen,
von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht, wenn sie
die Unrichtigkeit gekannt haben oder ohne grobes Verschulden
hätten kennen müssen, als Gesammtschuldner jedem Besitzer
eines solchen Wertpapiers für den Schaden, welcher demselben
aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage
erwächst. Das Gleiche gilt, wenn der Prospekt in Folge der
Fortlassung wesentlicher Thatsachen unvollständig ist und diese
Unvollständigkeit auf böslichem Verschweigen oder auf der böslichen ¬
Unterlassung einer ausreichenden Prüfung seitens derjenigen, ¬
welche den Prospekt erlassen haben, oder derjenigen,
von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht, beruht.
Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß
der Prospekt die Angaben als von einem Dritten herrührend
bezeichnet.
§ 43 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf diejenigen Stücke,
welche auf Grund des Prospekts zugelassen und von dem Besitzer ¬
auf Grund eines im Inlande abgeschlossenen Geschäfts
erworben sind.
Der Ersatzpflichtige kann der Ersatzpflicht dadurch genügen,
daß er das Wertpapier gegen Erstattung des von dem Besitzer
nachgewiesenen Erwerbspreises oder desjenigen Kurswertes übernimmt, ¬
den die Wertpapiere zur Zeit der Einführung hatten.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer des
Papiers die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben
des Prospekts bei dem Erwerbe kannte. Gleiches gilt, wenn
der Besitzer des Papiers bei dem Erwerbe die Unrichtigkeit der
Angaben des Prospekts bei Anwendung derjenigen Sorgfalt,
welche er in eigenen Angelegenheiten beobachtet, kennen mußte,
es sei denn, daß die Ersatzpflicht durch bösliches Verhalten
begründet ist.
§ 44 leg. cit.
Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren seit der
Zulassung der Wertpapiere.
§ 45 leg. cit.