Objekt : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: ¬Das gemeine deutsche Eherecht, und seine Umbildung durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

I.  Teil.  1.  Abschn.  II.  §.  7
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Gemeinde  sei  18).  M.  a.  W.:  der  wahre  Eheanfang  ist  das  Verlöbnis ¬
  de  praesenti;  nur  das  Verlöbnis  de  futuro  ist  noch
nicht  Eheanfang;  die  geschlechtliche  Vereinigung  ist  nicht  Anfang, ¬
  sondern  nur  Vollzug  der  Ehe  (Dist.  XXVII).
Papst  Alexander  III.  hatte  als  Magister  Rolandus  die  oben
gedachte  Gewohnheit  der  römischen  Kirche  gemißbilligt,  und  die
Verlobung  schlechthin  für  Eheschließung  gehalten.  Die  Unterscheidung ¬
  des  Petrus  L.  zwischen  sponsalia  de  futuro  und  de
praesenti  mußte  ihm  willkommen  sein,  weil  er  nach  derselben
an  seiner  Anschauung  festhalten  konnte,  ohne  ganz  mit  dem
Brauche  der  römischen  Kirche  zu  brechen,  während  zugleich  die
andere  Unterscheidung  zwischen  einer  doppelten  Art  des  Vollzugs ¬
  des  Ehe=Sakraments  es  ihm  ermöglichte,  die  hieraus  von
Petrus  L.  nicht  gezogene  Folgerung  zu  ziehen,  daß  doch  die
durch  sponsalia  de  praesenti  geschlossene  Ehe  bis  zur  Consummation ¬
  noch  die  einseitige  Scheidung  mittelst  Ablegung  eines
solennen  votum  continentiae  zulasse.
Er  entschied  als  Papst  mit  der  dadurch  erlangten  Auktorität ¬
  in  der  Dekretale  Licet  praeter  solitum  (c.  2  X.  de  sponsa
duorum  4,  6)  die  Hauptfrage  so,  daß  durch  sponsalia  de  praesenti ¬
  die  Ehe  geschlossen  und  dadurch  eine  anderweitige  Verlobung ¬
  unmöglich  werde,  durch  c.  7  X.  de  conv.  conjug.  3,  32  aber,
daß  doch  bis  zur  Consummation  durch  copula  carnalis  jeder  Teil
noch  einseitig  die  Ehe  mittelst  Ablegung  eines  feierlichen  Klostergelübdes ¬
  aufheben  könne,  weil  die  göttliche  Zusammenfügung
zur  unauflöslichen  Gemeinschaft  doch  nur  durch  die  copula  carnalis ¬
  bewirkt  werde.
Der  Unterschied  zwischen  sponsalia  de  futuro  und  sponsalia ¬
  de  praesenti  wird  so  angegeben,  daß  jene  eine  in  futurum, ¬
  diese  eine  in  praesens  concepta  desponsatio  sei,  indem
18)  A.  a.  O.  Dist.  XXVI  a.  E.:  Ut  inter  conjuges  conjunctio  est
secundum  consensum  animorum  et  secundum  permixtionem  corporum,  sic
ecclesia  Christo  copulatur  voluntate  et  natura,  qua  idem  vult  cum  eo
et  ipse  formam  sumpsit  de  natura  hominis.  Copulata  est  ergo  sponsa
sponso  spiritualiter  et  corporaliter  i.  e.  caritate  et  conformitate  naturae.
Hujus  utriusque  copulae  figura  est  in  conjugio.  Consensus  enim  conjugum ¬
  copulam  spiritualem  Christi  et  ecclesiae  quae  fit  per  caritatem,
significat.  Commixtio  vero  sexuum  illam  significat,  quae  fit  per  naturae
conformitatem.
            
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