Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Die  Erhebung  einer  Anmeld-  oder  Erlaubniß=Bollete
mit  Benennung  des  Quantums,  was  man  zu  bräuen  gedenke, ¬
  so  wie  ihre  Gültigkeit  auf  drey  Tage,  ist  auch  in
dem  Getränkaccis=Patente  für  Kärnthen  §.  3.  festgesetzet.
§.  331.
Derjenige,  welcher  entweder  nicht  in  der  bestimmten
Zeit  von  drey  Tagen,  oder  ohne  gelöster  Anmeldungs-Bollete ¬
  unterzuzünden  und  zu  bräuen  sich  unterfängt,  dem  solle
für  das  erste  Mahl  nicht  nur  allein  das  ganze  Gebräue  in
Contraband  verfallen  seyn,  sondern  auch  jeder  in  Contraband ¬
  verfallene  Eimer  Bier,  ist  noch  mit  2  fl.  bar  abzulösen; ¬
  in  dem  zweyten  Falle  wird  nebst  gedachter  Confiscation ¬
  und  Ablösung  noch  für  jeden  Eimer  eine  Strafe  von
2  fl.  bestimmt;  im  dritten  Falle  ist  ein  dergleichen  widerspänstiger ¬
  Bräuer  seiner  Gerechtigkeit  zu  entsetzen,  und  solche ¬
  zum  Nutzen  des  Gefälls  zu  veräußern.
Steyerisches  Bieraufschlags=Patent,  §.  10.
Ueberdieß  solle  den  derley  boshaften  Uebertretern  all
weiters  Bräuen  —  bis  sie  nicht  über  die  vorgemeldte  Strafe ¬
  der  baren  Ablösung  Richtigkeit  gepflogen  haben,  —  gänzlich ¬
  eingestellt  bleiben;  auch  zu  keiner  Ausflucht  dienen,  äls
wäre  das  in  der  Pfanne  betretene  Wasser  nur  zur  Ausspülung ¬
  der  Bierfässeln  gehitzet  worden,  oder  es  wären  die
um  die  Anmeldungs=Bollete  abgeschickten  Leute  annoch  unter ¬
  Wegs,  und  nicht  nach  Hause  gekommen;  indem  ohne
im  Hause  habende  Anmeldungs-Bollete,  die  Bräupfanne
unterzuzünden,  ohne  Nachsicht  obiger  Contrabandstrafe  verbothen ¬
  ist.
Eodem  §.  11.
Sollte  sich  jemand,  welcher  gar  keine  Bräugerechtigkeit ¬
  besitzet,  einiges  Bier,  auch  nur  für  seinen  eigenen
Trunk  zu  brauen,  erkecken,  so  solle  ein  derley  eigenmächti¬
            
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