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Die Erhebung einer Anmeld- oder Erlaubniß=Bollete
mit Benennung des Quantums, was man zu bräuen gedenke, ¬
so wie ihre Gültigkeit auf drey Tage, ist auch in
dem Getränkaccis=Patente für Kärnthen §. 3. festgesetzet.
§. 331.
Derjenige, welcher entweder nicht in der bestimmten
Zeit von drey Tagen, oder ohne gelöster Anmeldungs-Bollete ¬
unterzuzünden und zu bräuen sich unterfängt, dem solle
für das erste Mahl nicht nur allein das ganze Gebräue in
Contraband verfallen seyn, sondern auch jeder in Contraband ¬
verfallene Eimer Bier, ist noch mit 2 fl. bar abzulösen; ¬
in dem zweyten Falle wird nebst gedachter Confiscation ¬
und Ablösung noch für jeden Eimer eine Strafe von
2 fl. bestimmt; im dritten Falle ist ein dergleichen widerspänstiger ¬
Bräuer seiner Gerechtigkeit zu entsetzen, und solche ¬
zum Nutzen des Gefälls zu veräußern.
Steyerisches Bieraufschlags=Patent, §. 10.
Ueberdieß solle den derley boshaften Uebertretern all
weiters Bräuen — bis sie nicht über die vorgemeldte Strafe ¬
der baren Ablösung Richtigkeit gepflogen haben, — gänzlich ¬
eingestellt bleiben; auch zu keiner Ausflucht dienen, äls
wäre das in der Pfanne betretene Wasser nur zur Ausspülung ¬
der Bierfässeln gehitzet worden, oder es wären die
um die Anmeldungs=Bollete abgeschickten Leute annoch unter ¬
Wegs, und nicht nach Hause gekommen; indem ohne
im Hause habende Anmeldungs-Bollete, die Bräupfanne
unterzuzünden, ohne Nachsicht obiger Contrabandstrafe verbothen ¬
ist.
Eodem §. 11.
Sollte sich jemand, welcher gar keine Bräugerechtigkeit ¬
besitzet, einiges Bier, auch nur für seinen eigenen
Trunk zu brauen, erkecken, so solle ein derley eigenmächti¬