Metadaten : Abhandlung von Gewerben (200)

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Hälfte  dieser  Gebühren  für  Meistersöhne  wird
eingestellt,  alle  Gastereyen  aufgehoben,  und  sind
nur  die  wirklich  eingehenden  Aktiva  anzugeben.
Die  Merkantilstaxen  bey  Erhaltung  eines
Handlungsbefugnisses  sind  bey  dem  Regierungs.
taxamte  zu  entrichten,  bey  dem  Magistrate  aber
nur  die  Expeditionstaxen;  man  muß  sich  bey
dem  Magistrate  mit  einer  Quittung  für  die
entrichteten  Merkantiltaxen  ausweisen.  Das
dies  verordnende  Hofdekret  vom  27.  Dez.  1790
sagt.  „Eben  so  haben  die  Merkantiltaxen,
welche  bisher  an  das  Regierungstaxamt  zu
entrichten  waren,  noch  ferner  zu  demselben  einzufließen, =
  und  dem  Magistrate  gebühren  für
die  Verleihung  des  Rechtes  blos  die  Expeditionstaxen, ¬
  und  verstehe  sich  von  selbst,  daß  der
Magistrat  deswegen  eine  Expedition  nicht  eher
erlassen  könne,  bis  nicht  die  Parthey  sich  mit
der  Quittung  für  die  entrichteten  Merkantiltaxen =
  bey  seinem  Expeditamte  ausgewiesen  habe.
Zur  Vermeldung  eines  Schadens  von  50
Dukaten  ist  das  Hofkammerdekret  vom  12.  May
1807  zu  merken:  „Auch  der  Todesfall  jeder
Wittwe  eines  bürgerlichen  Handelsmannes.
welche  wirklich  Handel  treibt,  muß,  bey  Vermeidung ¬
  einer  Gelbstrafe  von  50  Dukaten,  dem
Wechselgericht  angezeigt  werden.
            
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