21
Hälfte dieser Gebühren für Meistersöhne wird
eingestellt, alle Gastereyen aufgehoben, und sind
nur die wirklich eingehenden Aktiva anzugeben.
Die Merkantilstaxen bey Erhaltung eines
Handlungsbefugnisses sind bey dem Regierungs.
taxamte zu entrichten, bey dem Magistrate aber
nur die Expeditionstaxen; man muß sich bey
dem Magistrate mit einer Quittung für die
entrichteten Merkantiltaxen ausweisen. Das
dies verordnende Hofdekret vom 27. Dez. 1790
sagt. „Eben so haben die Merkantiltaxen,
welche bisher an das Regierungstaxamt zu
entrichten waren, noch ferner zu demselben einzufließen, =
und dem Magistrate gebühren für
die Verleihung des Rechtes blos die Expeditionstaxen, ¬
und verstehe sich von selbst, daß der
Magistrat deswegen eine Expedition nicht eher
erlassen könne, bis nicht die Parthey sich mit
der Quittung für die entrichteten Merkantiltaxen =
bey seinem Expeditamte ausgewiesen habe.
Zur Vermeldung eines Schadens von 50
Dukaten ist das Hofkammerdekret vom 12. May
1807 zu merken: „Auch der Todesfall jeder
Wittwe eines bürgerlichen Handelsmannes.
welche wirklich Handel treibt, muß, bey Vermeidung ¬
einer Gelbstrafe von 50 Dukaten, dem
Wechselgericht angezeigt werden.