Volltext : Handbuch des Rechtshülfeverfahrens im Deutschen Reiche und gegenüber dem Auslande ([1])

Verfassung  u.  Wirkungskreis  d.  Gerichte  in  d.  ausl.  Staaten,  245
32  Kronen  Werth  und  geht  an  die  Appellhöfe  (Stiftsoverreter), ¬
  deren  Sitze  in  Kristiania,  Bergen,  Drontheim  und  Kristianssand ¬
  sind.
Der  oberste  Gerichtshof  (Hoïesteret)  besteht  aus
einem  Justiziarius  und  8  Assessoren,  hat  über  die  Oberbernfung ¬
  gegen  die  Urtheile  der  Appellhöfe  in  Fällen  von  über
400  Kronen  Werth  zu  entscheiden.  An  den  obersten  Gerichtshof ¬
  direkt  geht  die  Berufung  gegen  Urtheile  des  Untergerichtes
in  Kristiania,  sowie  in  gewissen  Sachen,  insbes.  maritimen  Angelegenheiten, ¬
  Börsen-  und  Konkurssachen,  auch  gegen  Urtheile
der  übrigen  Untergerichte  **)
Oesterreich=Ungarn.
1.  Oesterreichisches  Staatsgebiet  (Zisleithanien).
1.  Der  Oberste  Gerichts=  und  Kassationshof  in
Wien  hat  in  allen  Privatrechtsangelegenheiten  in  und  außer
Streit  in  dritter  und  letzter  Instanz  zu  erkennen,  in  welchen  die
Oberlandesgerichte  in  zweiter  Instanz  erkannt  haben,  insofern  nach
den  bestehenden  Gesetzen  ein  Rechtszug  gegen  diese  Erkenntnisse
der  Oberlandesgerichte  zulässig  ist,  über  Delegationsanträge
und  Gesuche,  so  oft  es  sich  um  die  Delegation  aus  einem  Oberlandesgerichts=Sprengel ¬
  in  einen  anderen  handelt,  über  Jurisdiktionsstreitigkeiten, ¬
  wenn  die  Gerichte  sich  in  verschiedenen
Oberlandesgerichts=Sprengeln  befinden  und  auch  diese  Oberlandesgerichte ¬
  sich  nicht  einigen  können  und  dergleichen.
2.  Die  Oberlandesgerichte  erkennen  in  allen  Zivilrechtsangelegenheiten ¬
  in  und  außer  Streit,  insofern  vom  Gesetze ¬
  ein  Rechtszug  gegen  die  Erkenntnisse  der  Gerichte  erster
Instanz  gestattet  ist.
3.  Die  Gerichtshöfe  erster  Instanz  führen  in  den
Landeshauptstädten  den  Namen  Landesgerichte,  die  übrigen ¬
  heißen  Kreisgerichte.  In  Zivilrechtsangelegenheiten
haben  sie  einen  engeren  und  einen  weiteren  Bezirk.  In
dem  ersteren  ist  ihr  Wirkungskreis  mit  jenem  der  Bezirksge14) ¬
  Piggott  p.  504.  Vgl.  auch  Bulletin  de  la  société  de  lé
gislation  comparée,  année  1884,  p.  137  ff.
            
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