Verfassung u. Wirkungskreis d. Gerichte in d. ausl. Staaten, 245
32 Kronen Werth und geht an die Appellhöfe (Stiftsoverreter), ¬
deren Sitze in Kristiania, Bergen, Drontheim und Kristianssand ¬
sind.
Der oberste Gerichtshof (Hoïesteret) besteht aus
einem Justiziarius und 8 Assessoren, hat über die Oberbernfung ¬
gegen die Urtheile der Appellhöfe in Fällen von über
400 Kronen Werth zu entscheiden. An den obersten Gerichtshof ¬
direkt geht die Berufung gegen Urtheile des Untergerichtes
in Kristiania, sowie in gewissen Sachen, insbes. maritimen Angelegenheiten, ¬
Börsen- und Konkurssachen, auch gegen Urtheile
der übrigen Untergerichte **)
Oesterreich=Ungarn.
1. Oesterreichisches Staatsgebiet (Zisleithanien).
1. Der Oberste Gerichts= und Kassationshof in
Wien hat in allen Privatrechtsangelegenheiten in und außer
Streit in dritter und letzter Instanz zu erkennen, in welchen die
Oberlandesgerichte in zweiter Instanz erkannt haben, insofern nach
den bestehenden Gesetzen ein Rechtszug gegen diese Erkenntnisse
der Oberlandesgerichte zulässig ist, über Delegationsanträge
und Gesuche, so oft es sich um die Delegation aus einem Oberlandesgerichts=Sprengel ¬
in einen anderen handelt, über Jurisdiktionsstreitigkeiten, ¬
wenn die Gerichte sich in verschiedenen
Oberlandesgerichts=Sprengeln befinden und auch diese Oberlandesgerichte ¬
sich nicht einigen können und dergleichen.
2. Die Oberlandesgerichte erkennen in allen Zivilrechtsangelegenheiten ¬
in und außer Streit, insofern vom Gesetze ¬
ein Rechtszug gegen die Erkenntnisse der Gerichte erster
Instanz gestattet ist.
3. Die Gerichtshöfe erster Instanz führen in den
Landeshauptstädten den Namen Landesgerichte, die übrigen ¬
heißen Kreisgerichte. In Zivilrechtsangelegenheiten
haben sie einen engeren und einen weiteren Bezirk. In
dem ersteren ist ihr Wirkungskreis mit jenem der Bezirksge14) ¬
Piggott p. 504. Vgl. auch Bulletin de la société de lé
gislation comparée, année 1884, p. 137 ff.