Inhaltsverzeichnis : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

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  aber  andere  Bestimmungen  ergehn,  welche  abermals
entweder  andere  Bedingungen  oder  andere  Bestimmungen
über  den  Zeitraum,  und  hier  entweder  kürzere  oder  längere
Fristen  vorschreiben.  Hebt  das  neue  Gesetz  die  Verjährung
auf,  so  bewendet  es  hiebei  auch  für  die  noch  nicht  abgelaufene
Verjährung;  führt  es  eine  neue  ein,  so  ist  diese  für  alle  bestehende ¬
  Verhältnisse  von  selbst  maßgebend;  wird  die  Fr
Erverkurzt, ¬
  so  wird  in  der  Regel  dem  Verjährenden  die  Wahl
zwischen  dem  alten  und  neuen  Rechte  gelassen,  so  daß  die
abgelaufene  Zeit  mitgerechnet,  oder  die  kürzere  Frist  von  der
Zeit  des  neuen  Gesetzes  gerechnet  werden  kann.  Ges.  vom
31.  März  1838  §.  7.  Wird  die  Frist  verlängert,  so  hat
das  Obertribunal  die  längere  Verjährung  der  Wechsel=Ordnung ¬
  für  nicht  anwendbar  erklärt,  wenn  die  kürzere  Verjährung ¬
  unter  dem  ältern  Gesetze  bereits  begonnen.  Entsch.
Band  19.  S.  260.  Die  Entscheidung  stützt  sich  auf  den
§.  14.  der  Einleitung  des  A.  L.  R.,  wornach  neuere  Gesetze
auf  ältere  Handlungen  und  Begebenheiten  nicht  bezogen  werden
sollen.  Der  entgegenstehende  Grundsatz  des  §.  17.  des  Publikations-Patents ¬
  soll  nicht  anwendbar  sein,  weil  er  nur  einen,
transitorischen  Charakter  habe.  Indessen  erfreuen  sich  diese
Gründe  nicht  allgemeiner  Anerkennung.  Für  die  Anwendung
des  neuen  Gesetzes  dagegen  spricht  es,  daß  dieses  die  Verjährung ¬
  eben  nur  zulässig  erklärt,  jedoch  nur  wenn  die  längere ¬
  Frist  eingetreten.  —  Ebenso  hat  das  Obertribunal  entschieden ¬
  durch  Erkenntniß  vom  19.  October  1852,  daß  die
Wechsel=Ordnung  nicht  anwendbar  sei  auf  die  gesetzliche  Präsentationsfrist ¬
  eines  unter  Herrschaft  des  Allgem.  Landr.  ausgestellten ¬
  Sichtwechsels.  (Archiv  B.  7.  S.  278.)  Der  oberste
Oesterreichische  Gerichtshof  hat  dagegen  für  die  Anwendung
der  kurzen  Verjährungsfristen  der  Wechsel=Ordnung  entschieden.
(Borchhard  Wechsel=R.  S.  61.)  —  Was  den  Anfang  einer
Verjährung  anbelangt,  so  muß  das  Gesetz,  unter  dessen  Herrschaft ¬
  sie  begann,  über  die  Frage  entscheiden,  ob  sie  begonnen.
Entscheid.  des  Obertr.  B.  6.  S.  319  und  B.  18.  S.  137.
Die  entgegenstehende  Ansicht,  daß  auch  für  diese  Frage  das
            
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