Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Die  bey  dem  ausgemittelten  Durchschnitte  fast  jedes
Mahl  vorkommenden  Bruchtheile  werden  bis  zu  einem  halben ¬
  Groschen  zu  Gunsten  des  Publicums  weggelassen,  die
größern  aber  zum  Vortheile  der  Bäcker  zu  einem  ganzen
Groschen  angenommen.  —  Wenn  aber  die  Kornpreise  mit
den  Weizenpreisen  in  keinem  Verhältnisse  stehen,  das  heißt:
wenn  die  erstern  mehr  als  um  ein  Drittheil  geringer  wie
letztere  stehen,  und  wie  es  in  dem  vorstehenden  Beyspiel  auch
wirklich  der  Fall  ist,  dann  ist  das  Gewicht  nach  der  dießfälligen ¬
  Vorschrift  auszumitteln  —  welche  Vorschrift  sich
auf  den  ökonomischen  Grundsatz,  daß  der  natürliche  Kornwerth ¬
  ½  Theil  geringer  als  jener  des  Weizens  ist  —  und  auf
den  Umstand  gründet,  daß  selbe  auch  in  den  ersten  Jahren
nach  Einführung  der  Scala  —  wirklich  in  diesem  Verhältnisse ¬
  gestanden  haben.
II.  Thl.
            
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