Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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und  wofern  diese  nicht  Abhülfe  getroffen,  die  weitere  Meldung ¬
  an  die  Bezirksobrigkeit  unterlassen  hat,  soll  um  25  fl.
bestrafet  werden.
II.  Theil  des  Strafgesetzbuches  §.  193.
Mit  eben  dieser  Strafe  ist  ein  Rauchfangkehrermeister
zu  belegen,  der  unterläßt,  nach  der  Pflicht  seines  Gewerbes,
von  Zeit  zu  Zeit  in  seinem  Bezirke  wegen  richtiger  Fegung
der  Rauchfänge  (Schornsteine)  nachzusehen,  oder  nachsehen
zu  lassen.
Eodem  §.  194.
III.  Unterabtheilung.
Von  den  Beschäftigungen,  die  der  Nahrungsund ¬
  Marktpolizey  unterliegen.
§.  207.
Diese  Beschäftigungen  theilen  sich:
a)  in  solche,  welche  sich  mit  der  Gewinnung  der  rohen
Nahrungsmittel,
b)  in  jene,  welche  sich  mit  dem  bloßen  Verkaufe,
und
c)  welche  sich  mit  der  Bereitung  derselben  befassen,
endlich  wird
d)  von  der  Schleiferey  gehandelt,  indem  diese  die
Schneidwaren  zur  Bereitung  und  Theilung  der  Nahrungsmittel ¬
  geeignet  macht.
            
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