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und wofern diese nicht Abhülfe getroffen, die weitere Mel
dung an die Bezirksobrigkeit unterlassen hat, soll um 25 fl.
bestrafet werden.
II. Theil des Strafgesetzbuches §. 193.
Mit eben dieser Strafe ist ein Rauchfangkehrermeister
zu belegen, der unterläßt, nach der Pflicht seines Gewerbes,
von Zeit zu Zeit in seinem Bezirke wegen richtiger Fegung
der Rauchfänge (Schornsteine) nachzusehen, oder nachsehen
zu lassen.
Eodem §. 194.
III. Unterabtheilung.
Von den Beschäftigungen, die der Nahrungs
und Marktpolizey unterliegen.
§. 207.
Diese Beschäftigungen theilen sich:
a) in solche, welche sich mit der Gewinnung der rohen
Nahrungsmittel,
b) in jene, welche sich mit dem bloßen Verkaufe,
und
c) welche sich mit der Bereitung derselben befassen,
endlich wird
d) von der Schleiferey gehandelt, indem diese die
Schneidwaren zur Bereitung und Theilung der Nahrungs
mittel geeignet macht.