Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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und wofern diese nicht Abhülfe getroffen, die weitere Mel 
dung an die Bezirksobrigkeit unterlassen hat, soll um 25 fl. 
bestrafet werden. 
II. Theil des Strafgesetzbuches §. 193. 
Mit eben dieser Strafe ist ein Rauchfangkehrermeister 
zu belegen, der unterläßt, nach der Pflicht seines Gewerbes, 
von Zeit zu Zeit in seinem Bezirke wegen richtiger Fegung 
der Rauchfänge (Schornsteine) nachzusehen, oder nachsehen 
zu lassen. 
Eodem §. 194. 
III. Unterabtheilung. 
Von den Beschäftigungen, die der Nahrungs 
und Marktpolizey unterliegen. 
§. 207. 
Diese Beschäftigungen theilen sich: 
a) in solche, welche sich mit der Gewinnung der rohen 
Nahrungsmittel, 
b) in jene, welche sich mit dem bloßen Verkaufe, 
und 
c) welche sich mit der Bereitung derselben befassen, 
endlich wird 
d) von der Schleiferey gehandelt, indem diese die 
Schneidwaren zur Bereitung und Theilung der Nahrungs 
mittel geeignet macht.
	        
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