Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Meister  ihm  in  solcher  Zeit  nebst  der  Kost,  jährlich  3
Hacken,  und  6  Gulden  Geld  zu  geben  schuldig.
Handwerksordnung  für  Grätz  vom  24.  Juny  1744.
Lehrjung=Artikel  §.  1.  Handwerksordnung  für
Klagenfurt  vom  10.  October  1750.  §.  1.
Anmerkung.  Das  Zimmerhandwerk  in  Grätz  wurde  mit
der  bey  dem  Gubernium  angesuchten  Bestätigung,  drey
Lehrjahre  festzusetzen,  abgewiesen.
Gubernial=Entscheidung  vom  3.  September  1790.
Die  Aufdingungskosten  hat  zum  halben  Theil  der  Meister ¬
  zu  bezahlen.
Handwerksordnung  für  Klagenfurt  Lehrjung-Artikel
§.  2.
Uebrigens  ist  es  den  Zimmermeistern  unbenommen,  so
viele  Lehrjungen  zu  halten,  als  sie  wollen.
Gubernial=Verordnung  vom  18.  July  1795.
§.  142.
Ein  jeder  Lehrjunge  soll  nach  vollendeten  Lehrjahren
seinem  Meister,  wenn  dieser  seiner  bedürftig  ist,  ein  viertel
Jahr  um  einen  billigen  Lohn  zu  arbeiten  schuldig  seyn.
Handwerksordnung  für  Grätz  §.  6.
§.  143.
Wenn  ein  Zimmergesell  bey  seinem  Meister  nicht  länger ¬
  arbeiten  wollte,  oder  der  Meister  seiner  nicht  weiters
bedürftig  wäre,  so  soll  der  Meister  dem  Gesellen  am  Freytage ¬
  der  ausgehenden  Woche,  der  Gesell  aber  dem  Meister
8  Tage  vorher  aufsagen.
Eodem  §.  34.
In  Kärnthen  soll  sowohl  der  Meister  dem  Gesellen,
als  der  Gesell  dem  Meister  am  Freytage  zuvor  aufsagen,
            
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