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chen der Erwerber durch die Eviction leidet, zu ersetzen 5)
namentlich 3) die auf die Sache gemachten Verwendungen, ¬
sofern sie der Evincent nicht vergüten mußte 4),
und 4) die Kosten erstatten, welche der Evictionsproceß
verursachte ?). —
Diesen Verbindlichkeiten kann der
Auctor dadurch nicht entgehen, daß er die evincirte Sache =
dem Erwerber wieder verschafft 8).
§. 271 b.
5) Ausnahmen der Verbindlichkeit.
Der Auctor ist zur Evictionsleistung nicht verbunden: ¬
1) wenn die Sache noch vor der wirklichen Eviction
zufällig zu Grunde geht *); 2) wenn der Erwerber bei
Eingehung des Geschäftes das Recht des Evincenten gekannt ¬
hat 2). Wußte er bloß, daß ein Dritter das Recht
zu haben behaupte, so hindert dies den Anspruch auf
Evictionsleistung nicht 3
(s. jedoch §. 268 a. E.); 3)
wenn der Auctor sich ausbedungen hat, für die Eviction
nicht haften zu müssen; jedoch befreit ihn dies nicht,
wenn er das Recht des Dritten kannte und verschwieg");
4) wenn das Recht des Dritten, mit welchem die Sache
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5) Fr. S de evict.
6) Fr. 45 §. 1 de act. emt. vend. (19, 1); C. 9, 16 de evict,
(8, 45).
7) C. 17 eod.
3) Fr. 67 eod.
4) Fr. 21 pr. eod:
2)
Fr. 4 §. 5 de doli mali et metus exc. (44, 4); C. 27 de
evict. (8, 45). C. 7 communia utriusque judicii (3, 38).
Struben rechtl. Bed. Bd. II. Bed. 103. Thibaut PR.
6. 189.
4)
Fr. 11 §. 18 de act. emt. vend. (19, 1). Glück im Comm.
XX. S. 295-330.