Volltext : Lehrbuch des praktischen Pandektenrechts (2)

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chen  der  Erwerber  durch  die  Eviction  leidet,  zu  ersetzen  5)
namentlich  3)  die  auf  die  Sache  gemachten  Verwendungen, ¬
  sofern  sie  der  Evincent  nicht  vergüten  mußte  4),
und  4)  die  Kosten  erstatten,  welche  der  Evictionsproceß
verursachte  ?).  —
Diesen  Verbindlichkeiten  kann  der
Auctor  dadurch  nicht  entgehen,  daß  er  die  evincirte  Sache =
  dem  Erwerber  wieder  verschafft  8).
§.  271  b.
5)  Ausnahmen  der  Verbindlichkeit.
Der  Auctor  ist  zur  Evictionsleistung  nicht  verbunden: ¬
  1)  wenn  die  Sache  noch  vor  der  wirklichen  Eviction
zufällig  zu  Grunde  geht  *);  2)  wenn  der  Erwerber  bei
Eingehung  des  Geschäftes  das  Recht  des  Evincenten  gekannt ¬
  hat  2).  Wußte  er  bloß,  daß  ein  Dritter  das  Recht
zu  haben  behaupte,  so  hindert  dies  den  Anspruch  auf
Evictionsleistung  nicht  3
(s.  jedoch  §.  268  a.  E.);  3)
wenn  der  Auctor  sich  ausbedungen  hat,  für  die  Eviction
nicht  haften  zu  müssen;  jedoch  befreit  ihn  dies  nicht,
wenn  er  das  Recht  des  Dritten  kannte  und  verschwieg");
4)  wenn  das  Recht  des  Dritten,  mit  welchem  die  Sache
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5)  Fr.  S  de  evict.
6)  Fr.  45  §.  1  de  act.  emt.  vend.  (19,  1);  C.  9,  16  de  evict,
(8,  45).
7)  C.  17  eod.
3)  Fr.  67  eod.
4)  Fr.  21  pr.  eod:
2)
Fr.  4  §.  5  de  doli  mali  et  metus  exc.  (44,  4);  C.  27  de
evict.  (8,  45).  C.  7  communia  utriusque  judicii  (3,  38).
Struben  rechtl.  Bed.  Bd.  II.  Bed.  103.  Thibaut  PR.
6.  189.
4)
Fr.  11  §.  18  de  act.  emt.  vend.  (19,  1).  Glück  im  Comm.
XX.  S.  295-330.
            
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