Metadaten : Handbuch des deutschen Privatrechts (5)

§  322.  Die  Erbfolge  in  Bauergüter.
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mählich  wurde  den  Ascendenten  das  Erbrecht  eingeräumt!
);  aber
regelmäßig  soll  das  Gut  nicht  mehr  an  einen  Ascendenten  fallen.
welcher  dasselbe  bei  seinen  Lebzeiten  an  den  Anerben  abgetreten  und
die  Leibzucht  bezogen  hat;  denn  durch  das  Beziehen  der  Leibzucht
hat  der  Bauer  die  Erklärung  abgegeben,  daß  er  der  Wirthschaft
nicht  mehr  ordentlich  vorstehen  kann
Nur  eheliche  Kinder  sind  successionsfähig,  denen  in  neueren
Gesetzen  allein  die  per  subsequens  matrimonium  legitimirten
gleichgestellt  werden,  während  die  sonst  legitimirten  ihnen  nachstehen"?) ¬

Adoptivkinder  succediren  erst  in  Ermangelung  leiblicher
Kinder
13).  Uneheliche  Kinder  sind  nicht  bloß  von  dem  Kolonat  des
Vaters  ausgeschlossen,  sondern  sollen  partikularrechtlich  auch  nicht  in
Konkurrenz  mit  ehelichen  Kindern  das  Bauergut  erben,  welches  von
ihrer  Mutter  herrührt**)
Darmstadt).  —  Diese  Beschränkung  wird  verworfen  in  der  Kalenberger  Ordn.
bei  Kraut  §  261  no.  11  und  von  Strube  Bed.  I.  no.  148.  —  Einige  Zusammenstellungen ¬
  bei  Pfeiffer  S.  209  ff.,  Frank  S.  6  f.,  Preuß  S.29  N.2.
10)  z.  B.  Hannöv.  VO.  f.  Lingen  v.  1823  §  35  (bei  Runde  Interimswirthschaft ¬
  S.  286),  Gengler  Lehrb.  S.  1401.
1)  Pfeiffer  prakt.  Ausf.  IV.  S.  147,  Hagemann  Erört.  V.  no.  33.§  7,
Busch  Meierrecht  im  Fürstenth.  Hildesheim  S.  106  f.,  Frank  S.  10.  —  Dagegen ¬
  behält  der  auf  die  Leibzucht  gezogene  Ascendent  sein  Erbrecht  nach  Steinacker ¬
  S.  548  N.  3,  Preuß  S.  28.  —  Ueber  das  eventuelle  Erbrecht  des  Interimswirths ¬
  oben  II.  §  135  N.  28.
*2)  Lippesches  G.  v.  1870  §  56,  Wesiph.  G.  v.  1882  §  13,  Brandenb.  G.  v.
1883  §  11,  Schles.  G.  v.  1884  §  11.  —  Die  auf  anderem  Wege  legitimirten
kommen  erst  nach  den  ehelichen  Kindern,  Bremer  G.  v.  1876  §  13.
13)  R.  der  Grafschaft  Lingen  v.  1823  (bei  Runde  Interimswirthschaft
S.  284),  Brem.  G.  v.  1876  §  13,  Westph.  G.  v.  1882  §  13  u.  s.  w.,  v.  Miaskowski -
  XXV.  S.  418.  —
Eventuell  haben  partikulär  nach  Abgang  der  ehelichen ¬
  Kinder  auch  die  Kinder  des  Interimswirths  Successionsrechte,  Pfeiffer
Meierr.  S.  333  N.  f,  347.  Manche  ältere  Gesetze  schließen  auch  Kinder  aus
nicht=genossenschaftlichen  Ehen  aus,  z.  B.  Grimm  W.  I.  S.  34;  so  auch  Kinder
aus  Ehen,  für  welche  kein  Weinkauf  entrichtet  ist,  Grimm  III.  S.  105  §  35.
14)  Grefe  II.  S.  208,  215,  Wigand  Prov.  R.  v.  Paderborn  I.  S.  117,
Busch  S.  105,  Niemeyer  S.  102  f.,  Frank  S.  12  f.,  Preuß  S.  28;  Brandenb. ¬
  G.  §  11,  Schles.  G.  §  11;  sie  haben  partikularrechtlich  auch  nicht  das  Recht
auf  Abfindung,  Wigand  I.  S.  150  f.,  Busch  S.  105,  125.  —  Anderwärts
haben  am  Nachlaß  der  Mutter  die  ehelichen  und  unehelichen  Kinder  das  gleiche
Successionsrecht  und  stehen  auch  mit  Bezug  auf  den  Hof  des  Vaters  die  unehelichen ¬
  Kinder  den  ehelichen  nur  nach,  v.  Miaskowski  XXV.  S.  417  f.
            
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