§ 322. Die Erbfolge in Bauergüter.
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mählich wurde den Ascendenten das Erbrecht eingeräumt!
); aber
regelmäßig soll das Gut nicht mehr an einen Ascendenten fallen.
welcher dasselbe bei seinen Lebzeiten an den Anerben abgetreten und
die Leibzucht bezogen hat; denn durch das Beziehen der Leibzucht
hat der Bauer die Erklärung abgegeben, daß er der Wirthschaft
nicht mehr ordentlich vorstehen kann
Nur eheliche Kinder sind successionsfähig, denen in neueren
Gesetzen allein die per subsequens matrimonium legitimirten
gleichgestellt werden, während die sonst legitimirten ihnen nachstehen"?) ¬
Adoptivkinder succediren erst in Ermangelung leiblicher
Kinder
13). Uneheliche Kinder sind nicht bloß von dem Kolonat des
Vaters ausgeschlossen, sondern sollen partikularrechtlich auch nicht in
Konkurrenz mit ehelichen Kindern das Bauergut erben, welches von
ihrer Mutter herrührt**)
Darmstadt). — Diese Beschränkung wird verworfen in der Kalenberger Ordn.
bei Kraut § 261 no. 11 und von Strube Bed. I. no. 148. — Einige Zusammenstellungen ¬
bei Pfeiffer S. 209 ff., Frank S. 6 f., Preuß S.29 N.2.
10) z. B. Hannöv. VO. f. Lingen v. 1823 § 35 (bei Runde Interimswirthschaft ¬
S. 286), Gengler Lehrb. S. 1401.
1) Pfeiffer prakt. Ausf. IV. S. 147, Hagemann Erört. V. no. 33.§ 7,
Busch Meierrecht im Fürstenth. Hildesheim S. 106 f., Frank S. 10. — Dagegen ¬
behält der auf die Leibzucht gezogene Ascendent sein Erbrecht nach Steinacker ¬
S. 548 N. 3, Preuß S. 28. — Ueber das eventuelle Erbrecht des Interimswirths ¬
oben II. § 135 N. 28.
*2) Lippesches G. v. 1870 § 56, Wesiph. G. v. 1882 § 13, Brandenb. G. v.
1883 § 11, Schles. G. v. 1884 § 11. — Die auf anderem Wege legitimirten
kommen erst nach den ehelichen Kindern, Bremer G. v. 1876 § 13.
13) R. der Grafschaft Lingen v. 1823 (bei Runde Interimswirthschaft
S. 284), Brem. G. v. 1876 § 13, Westph. G. v. 1882 § 13 u. s. w., v. Miaskowski -
XXV. S. 418. —
Eventuell haben partikulär nach Abgang der ehelichen ¬
Kinder auch die Kinder des Interimswirths Successionsrechte, Pfeiffer
Meierr. S. 333 N. f, 347. Manche ältere Gesetze schließen auch Kinder aus
nicht=genossenschaftlichen Ehen aus, z. B. Grimm W. I. S. 34; so auch Kinder
aus Ehen, für welche kein Weinkauf entrichtet ist, Grimm III. S. 105 § 35.
14) Grefe II. S. 208, 215, Wigand Prov. R. v. Paderborn I. S. 117,
Busch S. 105, Niemeyer S. 102 f., Frank S. 12 f., Preuß S. 28; Brandenb. ¬
G. § 11, Schles. G. § 11; sie haben partikularrechtlich auch nicht das Recht
auf Abfindung, Wigand I. S. 150 f., Busch S. 105, 125. — Anderwärts
haben am Nachlaß der Mutter die ehelichen und unehelichen Kinder das gleiche
Successionsrecht und stehen auch mit Bezug auf den Hof des Vaters die unehelichen ¬
Kinder den ehelichen nur nach, v. Miaskowski XXV. S. 417 f.