Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

VI. Erfüllung der Lieferungspflicht im Allgemeinen. 
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gebrauch findet auch Anwendung, wenn es sich 
um die Rüge handelt, dass der gelieferte Käse 
nicht Stehkäse ist. 
Ist die Rüge nicht binnen der gedachten Frist 
erfolgt, so gilt die Waare als genehmigt. 
(G. 47. Band III. — Blatt 84. — 24. Juni 1891.) 
16. 
Es ist im Käsehandel Usance, die innere 
Beschaffenheit von Käse, namentlich auch von 
westpreussischem Schweizerkäse, nicht durch An 
schneiden, sondern durch Bohrungen zu prüfen. 
Demzufolge gilt angeschnittener Käse als in Ge 
brauch genommen und darf nicht mehr zur Ver 
fügung gestellt werden darf. 
(G. 175. Band I. — Blatt 133. — 29. November 1895.) 
17. 
Im Berliner Waarenhandel, insbesondere im 
Oelhandel, besteht beim Vorliegen eines Platz 
geschäfts ein Handelsgebrauch, wonach der Em 
pfänger der Waare nach Empfang und vor dem 
Verbrauch dieselbe zu untersuchen und etwaige 
Mängel zu rügen hat. Zu Preisabzügen wegen 
angeblichen Minderwerths ist der Empfänger nach 
vollständigem Verbrauch der Waare nicht berechtigt. 
(G. 252. Band I. — Blatt 20. — 17. Dezember 1896.) 
18. 
Nach einer im Heringskleinhandel herrschenden 
Usance haben Qualitätsbemängelungen sofort nach
	        
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