VI. Erfüllung der Lieferungspflicht im Allgemeinen.
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gebrauch findet auch Anwendung, wenn es sich
um die Rüge handelt, dass der gelieferte Käse
nicht Stehkäse ist.
Ist die Rüge nicht binnen der gedachten Frist
erfolgt, so gilt die Waare als genehmigt.
(G. 47. Band III. — Blatt 84. — 24. Juni 1891.)
16.
Es ist im Käsehandel Usance, die innere
Beschaffenheit von Käse, namentlich auch von
westpreussischem Schweizerkäse, nicht durch An
schneiden, sondern durch Bohrungen zu prüfen.
Demzufolge gilt angeschnittener Käse als in Ge
brauch genommen und darf nicht mehr zur Ver
fügung gestellt werden darf.
(G. 175. Band I. — Blatt 133. — 29. November 1895.)
17.
Im Berliner Waarenhandel, insbesondere im
Oelhandel, besteht beim Vorliegen eines Platz
geschäfts ein Handelsgebrauch, wonach der Em
pfänger der Waare nach Empfang und vor dem
Verbrauch dieselbe zu untersuchen und etwaige
Mängel zu rügen hat. Zu Preisabzügen wegen
angeblichen Minderwerths ist der Empfänger nach
vollständigem Verbrauch der Waare nicht berechtigt.
(G. 252. Band I. — Blatt 20. — 17. Dezember 1896.)
18.
Nach einer im Heringskleinhandel herrschenden
Usance haben Qualitätsbemängelungen sofort nach