IV. Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeit.
des Lieferungsmonats oder per 1. des nächsten
Monats berechnet werden und die Zahlung dem
gemass zu erfolgen hat. Bei gewährtem Ziel wird
von dem Fälligkeitstage ab berechnet.
(G. 218. Blatt 2 b.
14. Februar 1893.)
In der mit dem Verkauf von Shoddygarnen
sich befassenden Branche ist es am hiesigen Platze
Osance, dass bei Gewährung einer Zahlungsfrist
seitens des Verkäufers ein einzelner Posten Garn
oder mehrere Posten, die im Laufe des Monats ge
liefert und fakturirt worden sind, Ende des Monats
fallig sind, sodass die Frist erst mit dem ersten Tage
des folgenden Monats zu laufen beginnt.
(G. 218. Blatt 104. — 25. September 1895.)
10.
Das Bestehen eines allgemeinen Handelsge
brauchs in der hiesigen Konfektionsbranche, wonach
bei Gewährung eines einmonatlichen Ziels alle im
Laufe des Monats entnommenen Waaren erst am
Schluss des nächsten Monats bezahlt zu werden
brauchen, kann von uns nicht bekundet werden.
wenn auch bei laufender Geschäftsverbindung eine
derartige Abrechnung vielfach stattfindet.“
(G. 218. Blatt 166. — 2. Dezember 1896.)
’) Bei dreimonatlichem oder längerem Ziel wird im Falle
laufender Geschäftsverbindung in allen Branchen der Berliner Textil
Industrie nach den von der ständigen Deputation der Textil-Inter¬