Full text: Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr ([Hauptbd.])

IV. Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeit. 
des Lieferungsmonats oder per 1. des nächsten 
Monats berechnet werden und die Zahlung dem 
gemass zu erfolgen hat. Bei gewährtem Ziel wird 
von dem Fälligkeitstage ab berechnet. 
(G. 218. Blatt 2 b. 
14. Februar 1893.) 
In der mit dem Verkauf von Shoddygarnen 
sich befassenden Branche ist es am hiesigen Platze 
Osance, dass bei Gewährung einer Zahlungsfrist 
seitens des Verkäufers ein einzelner Posten Garn 
oder mehrere Posten, die im Laufe des Monats ge 
liefert und fakturirt worden sind, Ende des Monats 
fallig sind, sodass die Frist erst mit dem ersten Tage 
des folgenden Monats zu laufen beginnt. 
(G. 218. Blatt 104. — 25. September 1895.) 
10. 
Das Bestehen eines allgemeinen Handelsge 
brauchs in der hiesigen Konfektionsbranche, wonach 
bei Gewährung eines einmonatlichen Ziels alle im 
Laufe des Monats entnommenen Waaren erst am 
Schluss des nächsten Monats bezahlt zu werden 
brauchen, kann von uns nicht bekundet werden. 
wenn auch bei laufender Geschäftsverbindung eine 
derartige Abrechnung vielfach stattfindet.“ 
(G. 218. Blatt 166. — 2. Dezember 1896.) 
’) Bei dreimonatlichem oder längerem Ziel wird im Falle 
laufender Geschäftsverbindung in allen Branchen der Berliner Textil 
Industrie nach den von der ständigen Deputation der Textil-Inter¬
	        
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