Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

Zehntes Buch. 
Schiedsrichterliches Verfahren. 
Vorbemerkung. In Uebereinstimmung mit einer Mehrzahl 
neuerer Prozessordnungen hat es die C.-P.-O. für angemessen ge 
halten, Bestimmungen über das Verfahren vor Schiedsge 
richten aufzunehmen. Die Bedenken, welche gegen die Neigung, 
Rechtsstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten und ihrem Verfahren 
zu entziehen, manchmal aufgeworfen worden sind, erschienen so 
wenig durchschlagend, dass im Gegentheil durch Aufstellung entgegen 
kommender Bestimmungen diese Neigung befördert wird. Auf solche 
Weise kann das Schiedsgerichtsverfahren, das noch bis gegen die 
neuere Zeit hin auf sehr bescheidene Dimensionen zurückgedrängt 
war, weit ausgedehntere Anwendung finden*). Man nähert sich da 
mit wieder dem älteren, namentlich dem römischen Recht. 
Soll dem schiedsrichterlichen Verfahren Bedeutung beigelegt wer 
den, so ist das Wichtigste, dass der Schiedsspruch insofern 
dem Urtheil des Gerichts, wenn nicht vollkommen gleichgestellt, doch 
genähert wird, als ihm Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zu 
kommt. Will man das, so ist es von selbst geboten, die nothwen 
dige Voraussetzung einer solchen Wirkung des Schiedsspruchs zu 
ordnen, das Schiedsverfahren * 2). 
1) Vgl. über die Stellung des Schiedsgerichts nach gem. Recht Ende 
mann Civ.-Proz. §. 1 IV. 
2) Mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren hat nichts zu thun die 
Schiedsmannsordnung, welche für Preussen durch Gesetz vom 29. März 
1879 erlassen worden ist. Diese regelt die Einsetzung eines Schiedmanns für 
jede Gemeinde, dessen Aufgabe es ist, Sühneverhandlungen über streitige 
Rechtsangelegenheiten vorzunehmen. Indem dafür ein bestimmtes Verfahren 
angeordnet und dem zu Stande gebrachten und protokollirten Vergleich Voll-
	        
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