Zehntes Buch.
Schiedsrichterliches Verfahren.
Vorbemerkung. In Uebereinstimmung mit einer Mehrzahl
neuerer Prozessordnungen hat es die C.-P.-O. für angemessen ge
halten, Bestimmungen über das Verfahren vor Schiedsge
richten aufzunehmen. Die Bedenken, welche gegen die Neigung,
Rechtsstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten und ihrem Verfahren
zu entziehen, manchmal aufgeworfen worden sind, erschienen so
wenig durchschlagend, dass im Gegentheil durch Aufstellung entgegen
kommender Bestimmungen diese Neigung befördert wird. Auf solche
Weise kann das Schiedsgerichtsverfahren, das noch bis gegen die
neuere Zeit hin auf sehr bescheidene Dimensionen zurückgedrängt
war, weit ausgedehntere Anwendung finden*). Man nähert sich da
mit wieder dem älteren, namentlich dem römischen Recht.
Soll dem schiedsrichterlichen Verfahren Bedeutung beigelegt wer
den, so ist das Wichtigste, dass der Schiedsspruch insofern
dem Urtheil des Gerichts, wenn nicht vollkommen gleichgestellt, doch
genähert wird, als ihm Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zu
kommt. Will man das, so ist es von selbst geboten, die nothwen
dige Voraussetzung einer solchen Wirkung des Schiedsspruchs zu
ordnen, das Schiedsverfahren * 2).
1) Vgl. über die Stellung des Schiedsgerichts nach gem. Recht Ende
mann Civ.-Proz. §. 1 IV.
2) Mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren hat nichts zu thun die
Schiedsmannsordnung, welche für Preussen durch Gesetz vom 29. März
1879 erlassen worden ist. Diese regelt die Einsetzung eines Schiedmanns für
jede Gemeinde, dessen Aufgabe es ist, Sühneverhandlungen über streitige
Rechtsangelegenheiten vorzunehmen. Indem dafür ein bestimmtes Verfahren
angeordnet und dem zu Stande gebrachten und protokollirten Vergleich Voll-