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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 3.
ihn Versäumnissurtheil (§. 295); aber dieses kann nur die hier ge
ordnete auf die Vertheilung bezügliche Folge aussprechen, nicht etwa
weiter über das materielle Recht entscheiden. Aus der Zurücknahme
des Widerspruchs ergibt sich, dass nun die Ausführung des Plans
insoweit nicht mehr behindert ist (§. 762 z. A.) und dass der Gläu
biger nun nicht mehr nach §. 764 Klage erheben kann.
Gegen das Versäumnissurtheil steht dem Kläger der Einspruch
(§. 303 ff.) zu.
§. 768.
Auf Grund des erlassenen Urtheils wird die Auszahlung
oder das anderweite Vertheilungsverfahren von dem Ver
theilungsgericht angeordnet.
Reg.-Vorl. §. 715.
An das Urtheil soll sich sofort die hier geordnete alternative
Ausführung anschliessen; natürlich Rechtskraft des Urtheils voraus
gesetzt. Da es sich um die Ausführung der im Laufe befindlichen
Zwangsvollstreckung handelt, soll nicht etwa erst wieder Vollstreck
barkeitserklärung dieses Urtheils erwirkt werden müssen. Ob Antrag
der Partei nöthig, erscheint nicht klar. Die Worte „auf Grund des
erlassenen Urtheils“ deuten nicht mit Bestimmtheit auf die Nothwen
digkeit hin, wenn auch in manchen Fällen die Partei das Urtheil erst
dem Gericht vorzulegen haben wird. Nach dem zu §. 758 berührten
Prinzip wird auch hier wohl die Offizialmaxime gelten sollen. Für
die Ausführung ist ausschliesslich das Vertheilungsgericht zuständig.
Dritter Abschnitt.
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe
von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder
Unterlassungen.
Vorbemerkung. In dem vorliegenden Abschnitt handelt es
sich im Gegensatz zu der Zwangsvollstreckung einer Geldforderung