Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 3. 
ihn Versäumnissurtheil (§. 295); aber dieses kann nur die hier ge 
ordnete auf die Vertheilung bezügliche Folge aussprechen, nicht etwa 
weiter über das materielle Recht entscheiden. Aus der Zurücknahme 
des Widerspruchs ergibt sich, dass nun die Ausführung des Plans 
insoweit nicht mehr behindert ist (§. 762 z. A.) und dass der Gläu 
biger nun nicht mehr nach §. 764 Klage erheben kann. 
Gegen das Versäumnissurtheil steht dem Kläger der Einspruch 
(§. 303 ff.) zu. 
§. 768. 
Auf Grund des erlassenen Urtheils wird die Auszahlung 
oder das anderweite Vertheilungsverfahren von dem Ver 
theilungsgericht angeordnet. 
Reg.-Vorl. §. 715. 
An das Urtheil soll sich sofort die hier geordnete alternative 
Ausführung anschliessen; natürlich Rechtskraft des Urtheils voraus 
gesetzt. Da es sich um die Ausführung der im Laufe befindlichen 
Zwangsvollstreckung handelt, soll nicht etwa erst wieder Vollstreck 
barkeitserklärung dieses Urtheils erwirkt werden müssen. Ob Antrag 
der Partei nöthig, erscheint nicht klar. Die Worte „auf Grund des 
erlassenen Urtheils“ deuten nicht mit Bestimmtheit auf die Nothwen 
digkeit hin, wenn auch in manchen Fällen die Partei das Urtheil erst 
dem Gericht vorzulegen haben wird. Nach dem zu §. 758 berührten 
Prinzip wird auch hier wohl die Offizialmaxime gelten sollen. Für 
die Ausführung ist ausschliesslich das Vertheilungsgericht zuständig. 
Dritter Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe 
von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder 
Unterlassungen. 
Vorbemerkung. In dem vorliegenden Abschnitt handelt es 
sich im Gegensatz zu der Zwangsvollstreckung einer Geldforderung
	        
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