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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 2.
Zweiter Abschnitt.
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
Vorbemerkung. Der zweite Abschnitt handelt von der Voll
streckung derjenigen Forderungen aus Urtheilen oder anderen voll
streckbaren Titeln, welche auf die Zahlung einer Geldsumme
lauten (pecuniaria condemnatio); im Gegensatz zu der Vollstreckung
der im dritten Abschnitt erwähnten Forderungen, unter denen sich
namentlich auch die zur Herausgabe von Sachen befindet. Die Leistung
von Geld wird demnach unterschieden von der Leistung einer be
stimmten Quantität einer bestimmten Geldsorte, d. h. bestimmter Münz-,
Papiergeld- oder sonstiger Zahlmittelstücke. Wenn das kondemnirende
Urtheil oder der sonstige Titel auf eine Forderung in letzterem Sinne
lauten, muss sich die Vollstreckung auf das solchergestalt konkret
bestimmte körperliche Geld richten. Sie hat nicht minder zunächst
sich dahin zu richten, dass dem Schuldner dieselbe, wenn er sie be
sitzt, abgenommen und dem Gläubiger überliefert wird. Eine solche
Vollstreckung fällt also unter die Regeln des dritten Abschnitts.
Von einer Geldforderung im Sinne des zweiten Abschnitts lässt
sich nur reden, wenn die Geldsumme nicht als bestimmte Sache oder
eine Quantität bestimmter Sachen’), sondern als Bezeichnung der
gesetzlichen Werthmenge der schuldigen Leistung erscheint. Dies
ist der Fall, wenn die Verurtheilung so lautet, dass der Schuldner
Zahlung in der gesetzlichen Währung* 2) zu zahlen hat; d. h. innerhalb
des Deutschen Reichs mit den gemünzten Zahlmitteln, welche nach
dem Münzgesetz vom 9. Juli 1873 Währung sind 3). Allein der Be
griff der Geldforderung erscheint doch offenbar hier nicht so be
schrankt, dass darunter nur die Forderung gemeint wäre, welche
auf diese gesetzliche Währung lautet und nur mit solcher getilgt
1) Denn alsdann handelt es sich nicht um eine Verbindlichkeit der Zah
lung, sondern die Herausgabe im Sinne des §. 769.
2) S. über diesen Begriff Goldschmidt H.-R. §. 101; Endemann
H.-R. §. 79 III.
3) Vgl. Bd. I S. 412 a. E.