Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Civilprozessordnung. Buch VIII. Abschn. 2. 
Zweiter Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. 
Vorbemerkung. Der zweite Abschnitt handelt von der Voll 
streckung derjenigen Forderungen aus Urtheilen oder anderen voll 
streckbaren Titeln, welche auf die Zahlung einer Geldsumme 
lauten (pecuniaria condemnatio); im Gegensatz zu der Vollstreckung 
der im dritten Abschnitt erwähnten Forderungen, unter denen sich 
namentlich auch die zur Herausgabe von Sachen befindet. Die Leistung 
von Geld wird demnach unterschieden von der Leistung einer be 
stimmten Quantität einer bestimmten Geldsorte, d. h. bestimmter Münz-, 
Papiergeld- oder sonstiger Zahlmittelstücke. Wenn das kondemnirende 
Urtheil oder der sonstige Titel auf eine Forderung in letzterem Sinne 
lauten, muss sich die Vollstreckung auf das solchergestalt konkret 
bestimmte körperliche Geld richten. Sie hat nicht minder zunächst 
sich dahin zu richten, dass dem Schuldner dieselbe, wenn er sie be 
sitzt, abgenommen und dem Gläubiger überliefert wird. Eine solche 
Vollstreckung fällt also unter die Regeln des dritten Abschnitts. 
Von einer Geldforderung im Sinne des zweiten Abschnitts lässt 
sich nur reden, wenn die Geldsumme nicht als bestimmte Sache oder 
eine Quantität bestimmter Sachen’), sondern als Bezeichnung der 
gesetzlichen Werthmenge der schuldigen Leistung erscheint. Dies 
ist der Fall, wenn die Verurtheilung so lautet, dass der Schuldner 
Zahlung in der gesetzlichen Währung* 2) zu zahlen hat; d. h. innerhalb 
des Deutschen Reichs mit den gemünzten Zahlmitteln, welche nach 
dem Münzgesetz vom 9. Juli 1873 Währung sind 3). Allein der Be 
griff der Geldforderung erscheint doch offenbar hier nicht so be 
schrankt, dass darunter nur die Forderung gemeint wäre, welche 
auf diese gesetzliche Währung lautet und nur mit solcher getilgt 
1) Denn alsdann handelt es sich nicht um eine Verbindlichkeit der Zah 
lung, sondern die Herausgabe im Sinne des §. 769. 
2) S. über diesen Begriff Goldschmidt H.-R. §. 101; Endemann 
H.-R. §. 79 III. 
3) Vgl. Bd. I S. 412 a. E.
	        
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