Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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DES 
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FEZIRKSGERICRTES ZURICE 
Sechstes Buch. 
Ehesachen und Entmündigungssachen. 
Erster Abschnitt. 
Verfahren in Ehesachen. 
Vorbemerkung. I. Der Zustand des Verfahrens in Ehestreit 
sachen war seither ein sehr verschiedener ’). Daher erschien es ge 
boten, für eine einheitliche Regelung zu sorgen. Allein wenn man 
sich hierzu entschloss, so stand von vornherein fest, dass jeder Ein 
griff in das materielle Eherecht zu unterlassen sei. Das materielle 
Eherecht bleibt also gänzlich unberührt. Für dasselbe kommt 
theilweise, aber auch nur theilweise, indem sich dasselbe zwar aus 
führlich mit den Voraussetzungen der Eheschliessung, aber keines 
wegs direkt mit den Auflösungs- oder Trennungsgründen und den 
Grundsätzen der ehelichen Folge befasst, das Reichsgesetz vom 
6. Februar 1875 in Betracht. Wenn auch nicht ohne Einfluss auf 
die Definition der Ehesachen, wird jenes Gesetz im Uebrigen doch 
nur an vereinzelten Stellen dieses Abschnitts zu erwähnen sein. Die 
einzige Aenderung, die es um des vorliegenden Abschnitts willen 
erleidet, ist die Aufhebung einer besonders auf Bayern berechneten 
prozessrechtlichen Bestimmung, welche sich in seinem §. 78 Abs. 3 
findet. S. darüber Einf.-Ges. zur C.-P.-O. §. 13 Nr. 6. 
II. Ein eigenthümliches Verfahren erscheint für diejenigen 
Prozesse, in denen um den Bestand der Ehe gestritten wird, noth 
1) Nachweise enthalten die Motive S. 357. 
Endemann. Civilprozess III.
	        
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