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DES
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FEZIRKSGERICRTES ZURICE
Sechstes Buch.
Ehesachen und Entmündigungssachen.
Erster Abschnitt.
Verfahren in Ehesachen.
Vorbemerkung. I. Der Zustand des Verfahrens in Ehestreit
sachen war seither ein sehr verschiedener ’). Daher erschien es ge
boten, für eine einheitliche Regelung zu sorgen. Allein wenn man
sich hierzu entschloss, so stand von vornherein fest, dass jeder Ein
griff in das materielle Eherecht zu unterlassen sei. Das materielle
Eherecht bleibt also gänzlich unberührt. Für dasselbe kommt
theilweise, aber auch nur theilweise, indem sich dasselbe zwar aus
führlich mit den Voraussetzungen der Eheschliessung, aber keines
wegs direkt mit den Auflösungs- oder Trennungsgründen und den
Grundsätzen der ehelichen Folge befasst, das Reichsgesetz vom
6. Februar 1875 in Betracht. Wenn auch nicht ohne Einfluss auf
die Definition der Ehesachen, wird jenes Gesetz im Uebrigen doch
nur an vereinzelten Stellen dieses Abschnitts zu erwähnen sein. Die
einzige Aenderung, die es um des vorliegenden Abschnitts willen
erleidet, ist die Aufhebung einer besonders auf Bayern berechneten
prozessrechtlichen Bestimmung, welche sich in seinem §. 78 Abs. 3
findet. S. darüber Einf.-Ges. zur C.-P.-O. §. 13 Nr. 6.
II. Ein eigenthümliches Verfahren erscheint für diejenigen
Prozesse, in denen um den Bestand der Ehe gestritten wird, noth
1) Nachweise enthalten die Motive S. 357.
Endemann. Civilprozess III.