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Zwangsvollstreckung.
Thun oder Unterlassen geht. Abschnitt 4 handelt für sich von der
Vollstreckung der Auflage des Öffenbarungseides und der Anwendung
der Haft als Vollstreckungsmittel. Abschnitt 5 endlich enthält noch
die Bestimmungen über Arrest und einstweilige Verfügungen als Mas
regeln der Sicherung und der vorläufigen Vollstreckung.
Wie es mit der Anwendbarkeit der Bestimmungen des achten
Buchs auf die bei dem Inkrafttreten der C.-P.-O. anhängigen Zwangs
vollstreckungen aussieht, besagt das Einf.-Ges. §. 21.
Zum Verständniss der Nomenklatur ist noch zu bemerken,
dass überall in dem achten Buche unter dem „Gläubiger“ der die
Zwangsvollstreckung betreibende Executionsberechtigte, unter dem
„Schuldner“ der Exequend, d. h. der in der Sentenz Verurtheilte,
oder der aus anderem Titel Schuldende oder dessen Rechtsnachfolger
zu verstehen ist, gegen den sich die Vollstreckung richtet. Unge
achtet einiger Bemängelung 2) ist es um der Einfachheit willen bei
diesen Bezeichnungen belassen worden. Von dem Schuldner aber
ist da, wo Zwangsvollstreckung in eine Forderung des Schuldners
betrieben wird (§. 729 ff.), der Schuldner dieser Forderung zu unter
scheiden, welcher der „Drittschuldner“ heisst.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Dieser Abschnitt enthält die Hauptgrundsätze über die Grund
lage und Voraussetzungen einer jeden Zwangsvollstreckung, sowie die
allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren. Die Bestimmungen
über die Art der Ausführung im Einzelnen bleiben den folgenden
Abschnitten vorbehalten.
I. Als Grundlage der Zwangsvollstreckung dient
A. vor Allem ein Endurtheil, welches eine Kondemnation
ausspricht; und zwar
1, entweder ein rechtskräftiges, mit Rechtsmitteln oder
Einspruch nicht mehr anfechtbares, s. §§. 644. 645; eine Eigenschaft,
2) Prot. S. 411.