Full text: ¬Der deutsche Civilprozess (3)

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Zwangsvollstreckung. 
Thun oder Unterlassen geht. Abschnitt 4 handelt für sich von der 
Vollstreckung der Auflage des Öffenbarungseides und der Anwendung 
der Haft als Vollstreckungsmittel. Abschnitt 5 endlich enthält noch 
die Bestimmungen über Arrest und einstweilige Verfügungen als Mas 
regeln der Sicherung und der vorläufigen Vollstreckung. 
Wie es mit der Anwendbarkeit der Bestimmungen des achten 
Buchs auf die bei dem Inkrafttreten der C.-P.-O. anhängigen Zwangs 
vollstreckungen aussieht, besagt das Einf.-Ges. §. 21. 
Zum Verständniss der Nomenklatur ist noch zu bemerken, 
dass überall in dem achten Buche unter dem „Gläubiger“ der die 
Zwangsvollstreckung betreibende Executionsberechtigte, unter dem 
„Schuldner“ der Exequend, d. h. der in der Sentenz Verurtheilte, 
oder der aus anderem Titel Schuldende oder dessen Rechtsnachfolger 
zu verstehen ist, gegen den sich die Vollstreckung richtet. Unge 
achtet einiger Bemängelung 2) ist es um der Einfachheit willen bei 
diesen Bezeichnungen belassen worden. Von dem Schuldner aber 
ist da, wo Zwangsvollstreckung in eine Forderung des Schuldners 
betrieben wird (§. 729 ff.), der Schuldner dieser Forderung zu unter 
scheiden, welcher der „Drittschuldner“ heisst. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Dieser Abschnitt enthält die Hauptgrundsätze über die Grund 
lage und Voraussetzungen einer jeden Zwangsvollstreckung, sowie die 
allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren. Die Bestimmungen 
über die Art der Ausführung im Einzelnen bleiben den folgenden 
Abschnitten vorbehalten. 
I. Als Grundlage der Zwangsvollstreckung dient 
A. vor Allem ein Endurtheil, welches eine Kondemnation 
ausspricht; und zwar 
1, entweder ein rechtskräftiges, mit Rechtsmitteln oder 
Einspruch nicht mehr anfechtbares, s. §§. 644. 645; eine Eigenschaft, 
2) Prot. S. 411.
	        
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