256 B. Th. V. Verfügungen für den Todesfall. §. 427. 428.
al stede, was nach unseren früheren Ermittelungen (§. 111) die Bedeutung ¬
hat, daß das Rechtsgeschäft für Alle wirksam bleibe. Ueberhaupt ¬
wird man bei dem Artikel auf diese Quelle zurückgehen müssen,
welche zu einer Zeit entstand, als noch nicht an die Widerruflichkeit
letztwilliger Verfügungen gedacht wurde, oder mindestens ist dieser
Römische Einfluß für das Ordel unerweislich und höchst unwahrscheinlich. ¬
Gries hat freilich (2, 160. 161) angedeutet, er halte es für
unnöthig, auf eine Erklärung der fraglichen Worte „stet und kräftig"
näher einzugehen, weil hier nicht von einer erst nach dem Tode des
Erblassers vorzunehmenden Vertheilung die Rede sei, die Widerruflichkeit ¬
derselben also nicht in Frage stehen könne. Dagegen ist es bereits
früher (§. 109 u. 113) von uns nachgewiesen, daß Gries hier den
Worten des neusten Statuts „bei seinem Leben" einen Werth- und
eine Bedeutung beimißt, die ihnen nicht zukommt, wie denn auch das
OAG. annimmt, daß die Vertheilung erst nach dem Leben des Erblassers ¬
vor sich gehen soll, und eine frühere in der That ungereimt
sein würde. Ferner würde, wenn man die Vertheilung des Art. 3, 1,
11 als widerruflich für den Erblasser ansehen wollte, ein wunderliches
Verhältniß zwischen dieser und der Vorschrift in 2, 11, 11 entstehen
da auch die Letztere zunächst von einer Theilung handelt, und ausdrücklich ¬
besagt, es sei „sowohl der Eine als der Andere sich darnach
zu richten schuldig", es aber nicht abzusehen ist, warum bei der
einen Theilung zwischen Erben die Widerruflichkeit dem Erblasser vorbehalten ¬
bleiben sollte, welche ihm bei der andern ganz entschieden versagt ¬
ist. Sodann kommt hier auch der Umstand in Betracht, daß in der
Gestalt, wie wir das Ordel 1, 12 in der Sammlung von 1270 antreffen, ¬
de delinge mit de gift zusammengestellt, somit das Ordel nunmehr ¬
auch von Vergabungen allgemein zu verstehen ist (vgl. §. 108.
109. 404. 405.), und daß der Artikel E, 25 von 1292 (vgl. §. 108
und 111 ff.) in den Stadtrechten von 1497 und 1605 mit jenem Ordel
zusammensteht, es also um so weniger wahrscheinlich ist, was in der
einen Vorschrift (1605 3, 1, 10), mindestens sofern sie von einer Vergabung ¬
handelt, keinen einseitigen Widerruf zuläßt, sei in der andern
(3, 1, 11) demselben blosgestellt. Man kann sagen, ein solcher Unterschied ¬
ist mit der ganzen geschichtlichen Erörterung der beiden Vorschriften, ¬
welche von uns (§. 108--113) versucht wurde, unverträglich
(vgl. auch §. 404. 405).