Metadaten : ¬Das hamburgische Erbrecht (2)

256  B.  Th.  V.  Verfügungen  für  den  Todesfall.  §.  427.  428.
al  stede,  was  nach  unseren  früheren  Ermittelungen  (§.  111)  die  Bedeutung ¬
  hat,  daß  das  Rechtsgeschäft  für  Alle  wirksam  bleibe.  Ueberhaupt ¬
  wird  man  bei  dem  Artikel  auf  diese  Quelle  zurückgehen  müssen,
welche  zu  einer  Zeit  entstand,  als  noch  nicht  an  die  Widerruflichkeit
letztwilliger  Verfügungen  gedacht  wurde,  oder  mindestens  ist  dieser
Römische  Einfluß  für  das  Ordel  unerweislich  und  höchst  unwahrscheinlich. ¬
  Gries  hat  freilich  (2,  160.  161)  angedeutet,  er  halte  es  für
unnöthig,  auf  eine  Erklärung  der  fraglichen  Worte  „stet  und  kräftig"
näher  einzugehen,  weil  hier  nicht  von  einer  erst  nach  dem  Tode  des
Erblassers  vorzunehmenden  Vertheilung  die  Rede  sei,  die  Widerruflichkeit ¬
  derselben  also  nicht  in  Frage  stehen  könne.  Dagegen  ist  es  bereits
früher  (§.  109  u.  113)  von  uns  nachgewiesen,  daß  Gries  hier  den
Worten  des  neusten  Statuts  „bei  seinem  Leben"  einen  Werth-  und
eine  Bedeutung  beimißt,  die  ihnen  nicht  zukommt,  wie  denn  auch  das
OAG.  annimmt,  daß  die  Vertheilung  erst  nach  dem  Leben  des  Erblassers ¬
  vor  sich  gehen  soll,  und  eine  frühere  in  der  That  ungereimt
sein  würde.  Ferner  würde,  wenn  man  die  Vertheilung  des  Art.  3,  1,
11  als  widerruflich  für  den  Erblasser  ansehen  wollte,  ein  wunderliches
Verhältniß  zwischen  dieser  und  der  Vorschrift  in  2,  11,  11  entstehen
da  auch  die  Letztere  zunächst  von  einer  Theilung  handelt,  und  ausdrücklich ¬
  besagt,  es  sei  „sowohl  der  Eine  als  der  Andere  sich  darnach
zu  richten  schuldig",  es  aber  nicht  abzusehen  ist,  warum  bei  der
einen  Theilung  zwischen  Erben  die  Widerruflichkeit  dem  Erblasser  vorbehalten ¬
  bleiben  sollte,  welche  ihm  bei  der  andern  ganz  entschieden  versagt ¬
  ist.  Sodann  kommt  hier  auch  der  Umstand  in  Betracht,  daß  in  der
Gestalt,  wie  wir  das  Ordel  1,  12  in  der  Sammlung  von  1270  antreffen, ¬
  de  delinge  mit  de  gift  zusammengestellt,  somit  das  Ordel  nunmehr ¬
  auch  von  Vergabungen  allgemein  zu  verstehen  ist  (vgl.  §.  108.
109.  404.  405.),  und  daß  der  Artikel  E,  25  von  1292  (vgl.  §.  108
und  111  ff.)  in  den  Stadtrechten  von  1497  und  1605  mit  jenem  Ordel
zusammensteht,  es  also  um  so  weniger  wahrscheinlich  ist,  was  in  der
einen  Vorschrift  (1605  3,  1,  10),  mindestens  sofern  sie  von  einer  Vergabung ¬
  handelt,  keinen  einseitigen  Widerruf  zuläßt,  sei  in  der  andern
(3,  1,  11)  demselben  blosgestellt.  Man  kann  sagen,  ein  solcher  Unterschied ¬
  ist  mit  der  ganzen  geschichtlichen  Erörterung  der  beiden  Vorschriften, ¬
  welche  von  uns  (§.  108--113)  versucht  wurde,  unverträglich
(vgl.  auch  §.  404.  405).
            
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