§. 137. Wechselzahlung.
Der Wechselinhaber ist verbunden, die zu empfangende Geldsumme ¬
beim Acceptanten abholen zu lassen*).
Wird die Zahlung
nicht gefordert, so ist der Acceptant nach Ablauf der für die Protesterhebung ¬
Mangels Zahlung bestimmten Frist befugt, die Wechselsumme ¬
auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht oder bei
einer andern zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde
oder Anstalt niederzulegen, ohne daß es dazu einer Vorladung des
Inhabers bedarf 2)
Fällt der Verfalltag zwischen zwei Cassirtage, so braucht die
Zahlung des Wechsels immer erst am nächsten Cassirtage geleistet
zu werden, es sei denn, daß der Wechsel auf Sicht lautete 3).
Die Bezahlung des Wechsels muß spätestens vier Uhr Nachmittags ¬
geschehen*)
IV. Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des
quittirten, von ihm acceptirten Originalwechsels zu zahlen verpflichtet ¬
5). Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung geleistet,
so kann derselbe nur verlangen, daß die Zahlung auf dem Wechsel
abgeschrieben und ihm Quittung auf einer Abschrift des Wechsels
ertheilt werde 6)
Ist eins oder sind mehrere Exemplare zur Annahme versandt, so
kann jeder Inhaber eines Duplicats oder einer auf ihn indossirten
Copie, worin das zur Acceptation versandte Wechselexemplar und
die mit der Besorgung der Acceptation beauftragte Adresse gehörig
nachgewiesen wird, von demjenigen, dem die Besorgung aufgetragen
ist, Auslieferung desselben verlangen.
Wird die Auslieferung des
Duplicats oder des Originalwechsels
geweigert und ist auf das
Duplicat Annahme oder Zahlung nicht zu erlangen, so kann der
Präsentant nach vorgängigem Protest Regreß auf Sicherstellung
und Regreß Mangels Zahlung nehmen?).
*) Vgl. W. O. v. 1712 Art. 46, v. 1843 Art. 65.
2) D. W. O. Art. 40
3) D. W. O. Art. 93. Ueber die Berechnung bei Verfall an Sonn= und
Feiertagen s. D. W. O. Art. 92. W. O. v. 1843 Art. 61.
4) Einfges. §. 9. Vgl. W. O. v. 1843 Art. 60.
5) Ueber das Verfahren, wenn ein Wechsel abhanden gekommen s. D. W. O.
Art. 73. 74. W. O. v. 1712 Art. 54. 55, v. 1843 Art. 69, über Vindication
des Wechsels Hamb. Samml. I. S. 1010.
6) D. W. O. Art. 39. W. O. v. 1843 Art. 69.
7) D. W. O. Art. 68. 2. 69. 72. W. O. v. 1843 Art. 48. 74.