thumbs : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  137.  Wechselzahlung.
Der  Wechselinhaber  ist  verbunden,  die  zu  empfangende  Geldsumme ¬
  beim  Acceptanten  abholen  zu  lassen*).
Wird  die  Zahlung
nicht  gefordert,  so  ist  der  Acceptant  nach  Ablauf  der  für  die  Protesterhebung ¬
  Mangels  Zahlung  bestimmten  Frist  befugt,  die  Wechselsumme ¬
  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Inhabers  bei  Gericht  oder  bei
einer  andern  zur  Annahme  von  Depositen  ermächtigten  Behörde
oder  Anstalt  niederzulegen,  ohne  daß  es  dazu  einer  Vorladung  des
Inhabers  bedarf  2)
Fällt  der  Verfalltag  zwischen  zwei  Cassirtage,  so  braucht  die
Zahlung  des  Wechsels  immer  erst  am  nächsten  Cassirtage  geleistet
zu  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Wechsel  auf  Sicht  lautete  3).
Die  Bezahlung  des  Wechsels  muß  spätestens  vier  Uhr  Nachmittags ¬
  geschehen*)
IV.  Der  Wechselschuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  des
quittirten,  von  ihm  acceptirten  Originalwechsels  zu  zahlen  verpflichtet ¬
  5).  Hat  der  Wechselschuldner  eine  Theilzahlung  geleistet,
so  kann  derselbe  nur  verlangen,  daß  die  Zahlung  auf  dem  Wechsel
abgeschrieben  und  ihm  Quittung  auf  einer  Abschrift  des  Wechsels
ertheilt  werde  6)
Ist  eins  oder  sind  mehrere  Exemplare  zur  Annahme  versandt,  so
kann  jeder  Inhaber  eines  Duplicats  oder  einer  auf  ihn  indossirten
Copie,  worin  das  zur  Acceptation  versandte  Wechselexemplar  und
die  mit  der  Besorgung  der  Acceptation  beauftragte  Adresse  gehörig
nachgewiesen  wird,  von  demjenigen,  dem  die  Besorgung  aufgetragen
ist,  Auslieferung  desselben  verlangen.
Wird  die  Auslieferung  des
Duplicats  oder  des  Originalwechsels
geweigert  und  ist  auf  das
Duplicat  Annahme  oder  Zahlung  nicht  zu  erlangen,  so  kann  der
Präsentant  nach  vorgängigem  Protest  Regreß  auf  Sicherstellung
und  Regreß  Mangels  Zahlung  nehmen?).
*)  Vgl.  W.  O.  v.  1712  Art.  46,  v.  1843  Art.  65.
2)  D.  W.  O.  Art.  40
3)  D.  W.  O.  Art.  93.  Ueber  die  Berechnung  bei  Verfall  an  Sonn=  und
Feiertagen  s.  D.  W.  O.  Art.  92.  W.  O.  v.  1843  Art.  61.
4)  Einfges.  §.  9.  Vgl.  W.  O.  v.  1843  Art.  60.
5)  Ueber  das  Verfahren,  wenn  ein  Wechsel  abhanden  gekommen  s.  D.  W.  O.
Art.  73.  74.  W.  O.  v.  1712  Art.  54.  55,  v.  1843  Art.  69,  über  Vindication
des  Wechsels  Hamb.  Samml.  I.  S.  1010.
6)  D.  W.  O.  Art.  39.  W.  O.  v.  1843  Art.  69.
7)  D.  W.  O.  Art.  68.  2.  69.  72.  W.  O.  v.  1843  Art.  48.  74.
            
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