§. 134. Indossirung des Wechsels.
mäßigen Verbindlichkeit, als Ausstellung eines selbstständigen Wechsels
zu Gunsten des Indossatars und resp. dessen Ordre.
Jeder Wechsel kann so lange indossirt werden, als seine Wechselkraft ¬
nicht erloschen ist *), d. h. als die Wechselsumme vom Acceptanten ¬
nicht bezahlt oder dessen Verpflichtung nicht erloschen ist,
oder die Regreßsumme nicht bezahlt oder die Verbindlichkeit zur
Zahlung derselben nicht erloschen ist. Ein Wechsel kann also
sowohl noch nach geschehenem Accepte als auch noch nach Ablauf
der für die Protesterhebung Mangels Zahlung festgesetzten Frist
weiter indossirt werden. Im letzten Falle können jedoch die vollen
Wirkungen des Indossaments nicht eintreten, weil das Indossament
nicht mehr den Sinn haben kann, daß der Indossant für die
Zahlung der Wechselsumme zur Verfallzeit einstehen wollen, da die
Nichtzahlung derselben bereits feststeht. Der Sinn eines solchen
Indossaments kann nur der einer Uebertragung der noch bestehenden
Rechte des Indossanten aus dem Wechsel sein. Ist daher der
Wechsel acceptirt und die Frist zur Protesterhebung abgelaufen,
ohne daß Protest erhoben ist, und wird nun nach Ablauf der Frist
der Wechsel weiter indossirt, so erlangt der letzte Indossatar das
Klagrecht gegen den Acceptanten und Regreßrecht gegen die Indossanten, ¬
welche nach Ablauf der Frist für Protesterhebung Mangels
Zahlung den Wechsel weiter indossirt haben, nicht aber gegen
frühere Indossanten, den Remittenten und den Aussteller, weil
gegen diese durch den nicht erhobenen Protest die Regreßrechte
verloren sind. Insoweit übrigens der Indossatar überall Rechte
aus dem Indossamente gewinnt, sind diese wechselmäßiger Natur,
Auch der Indossant soll ihm nach der D. W. O. in diesem Falle
wechselmäßig verhaftet sein. Wird der Wechsel erst nach geschehenem
Protest Mangels Zahlung weiter indossirt, so kann dieses Indossament ¬
nur den Sinn einer Uebertragung der Rechte des Indossanten
gegen den Acceptanten und der Regreßrechte gegen die früheren
Indossanten und den Aussteller haben und gewinnt sonach der
Indossatar gegen diese Personen wechselmäßige Ansprüche. Dagegen
wird der Indossant selber nicht wechselmäßig verhaftet?).
*) Vgl. W. O. v. 1843 Art. 29.
2) D. W. O. Art. 16. Anders die frühere Praxis. Jurispr. des O. A. Gs.
in Ws.
S. 114.