Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

§.  134.  Indossirung  des  Wechsels.
mäßigen  Verbindlichkeit,  als  Ausstellung  eines  selbstständigen  Wechsels
zu  Gunsten  des  Indossatars  und  resp.  dessen  Ordre.
Jeder  Wechsel  kann  so  lange  indossirt  werden,  als  seine  Wechselkraft ¬
  nicht  erloschen  ist  *),  d.  h.  als  die  Wechselsumme  vom  Acceptanten ¬
  nicht  bezahlt  oder  dessen  Verpflichtung  nicht  erloschen  ist,
oder  die  Regreßsumme  nicht  bezahlt  oder  die  Verbindlichkeit  zur
Zahlung  derselben  nicht  erloschen  ist.  Ein  Wechsel  kann  also
sowohl  noch  nach  geschehenem  Accepte  als  auch  noch  nach  Ablauf
der  für  die  Protesterhebung  Mangels  Zahlung  festgesetzten  Frist
weiter  indossirt  werden.  Im  letzten  Falle  können  jedoch  die  vollen
Wirkungen  des  Indossaments  nicht  eintreten,  weil  das  Indossament
nicht  mehr  den  Sinn  haben  kann,  daß  der  Indossant  für  die
Zahlung  der  Wechselsumme  zur  Verfallzeit  einstehen  wollen,  da  die
Nichtzahlung  derselben  bereits  feststeht.  Der  Sinn  eines  solchen
Indossaments  kann  nur  der  einer  Uebertragung  der  noch  bestehenden
Rechte  des  Indossanten  aus  dem  Wechsel  sein.  Ist  daher  der
Wechsel  acceptirt  und  die  Frist  zur  Protesterhebung  abgelaufen,
ohne  daß  Protest  erhoben  ist,  und  wird  nun  nach  Ablauf  der  Frist
der  Wechsel  weiter  indossirt,  so  erlangt  der  letzte  Indossatar  das
Klagrecht  gegen  den  Acceptanten  und  Regreßrecht  gegen  die  Indossanten, ¬
  welche  nach  Ablauf  der  Frist  für  Protesterhebung  Mangels
Zahlung  den  Wechsel  weiter  indossirt  haben,  nicht  aber  gegen
frühere  Indossanten,  den  Remittenten  und  den  Aussteller,  weil
gegen  diese  durch  den  nicht  erhobenen  Protest  die  Regreßrechte
verloren  sind.  Insoweit  übrigens  der  Indossatar  überall  Rechte
aus  dem  Indossamente  gewinnt,  sind  diese  wechselmäßiger  Natur,
Auch  der  Indossant  soll  ihm  nach  der  D.  W.  O.  in  diesem  Falle
wechselmäßig  verhaftet  sein.  Wird  der  Wechsel  erst  nach  geschehenem
Protest  Mangels  Zahlung  weiter  indossirt,  so  kann  dieses  Indossament ¬
  nur  den  Sinn  einer  Uebertragung  der  Rechte  des  Indossanten
gegen  den  Acceptanten  und  der  Regreßrechte  gegen  die  früheren
Indossanten  und  den  Aussteller  haben  und  gewinnt  sonach  der
Indossatar  gegen  diese  Personen  wechselmäßige  Ansprüche.  Dagegen
wird  der  Indossant  selber  nicht  wechselmäßig  verhaftet?).
*)  Vgl.  W.  O.  v.  1843  Art.  29.
2)  D.  W.  O.  Art.  16.  Anders  die  frühere  Praxis.  Jurispr.  des  O.  A.  Gs.
in  Ws.
S.  114.
            
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