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öffentlichen Amtsgeschäfte dargestellten, sehr verschiedene
Gestalt, und es tritt also hier als nothwendig ein, der
einem Sequester aus dem Gesetze zustehenden Vollmacht
ihre Gränzen der Natur seines Geschäftes, und folglich
der gesetzlichen Absicht gemäß anzuweisen.
§. 70.
Jn dem §. 9. dieser Abhandlung ist bereits erörtert
worden, daß ein Sequester als Verwahrer zu Folge des
§. 958. des A. b. G. weder Eigenthum noch Besitz= und
Gebrauchsrecht erwerbe, sondern daß er nur ein bloßer
Jnhaber der ihm in Verwahrung gegebenen Sache mit
der Verbindlichkeit sey, diese vor Schaden zu sichern, und
nach dem §. 961. des A. b. G. schuldig sey, solche dem
Eigenthümer in derselben Art, in welcher er sie übernommen ¬
hat, und mit allem Zuwachse zurückzustellen.
§. 71.
So bald nun sogestaltet nach dem natürlichen und
gesetzlichen Zwecke die Sequestration den Vorschriften des
A. b. G. über den Verwahrungsvertrag zu Folge eine bloße ¬
Aufsicht über die Erhaltung derjenigen Sache, welche
in Verwahrung gegeben wurde, mit der weitern Verbindlichkeit ¬
ist, daß solche nicht nur in dem möglichst besten ¬
Zustande erhalten, sondern auch auf die möglichst
beste Art benützt, dabei aber jederzeit das Eigenthums¬,
Besitz= und Gebrauchsrecht von den Rechten eines Sequesters =
geschieden werde, so ergibt sich auch aus dieser
deutlichen Vorschrift des Gesetzes, daß ein Sequester
kein Recht habe, in die Substanz des Besitzthums Eingriffe =
zu machen, und daß folglich alles, was mit dem
Nechte des Eigenthums, Besitzes und Gebrauches einer
solchen Sache verbunden ist, durchaus auser seinem
Rechte und seinem Wirkungskreise gelegen, und ihm also
ein hier zustehendes Recht über die Sache, und eine sich
auf dieses Recht gründende Vollmacht, nur in so weit ertheilt ¬
sey, in wie fern solche mit dieser seiner vorgehend
besagten Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden