Inhaltsverzeichnis : Straschiripka, Johann: ¬Die gerichtliche Sequestration landtäflicher Herrschaften, Güter und Gülten

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öffentlichen  Amtsgeschäfte  dargestellten,  sehr  verschiedene
Gestalt,  und  es  tritt  also  hier  als  nothwendig  ein,  der
einem  Sequester  aus  dem  Gesetze  zustehenden  Vollmacht
ihre  Gränzen  der  Natur  seines  Geschäftes,  und  folglich
der  gesetzlichen  Absicht  gemäß  anzuweisen.
§.  70.
Jn  dem  §.  9.  dieser  Abhandlung  ist  bereits  erörtert
worden,  daß  ein  Sequester  als  Verwahrer  zu  Folge  des
§.  958.  des  A.  b.  G.  weder  Eigenthum  noch  Besitz=  und
Gebrauchsrecht  erwerbe,  sondern  daß  er  nur  ein  bloßer
Jnhaber  der  ihm  in  Verwahrung  gegebenen  Sache  mit
der  Verbindlichkeit  sey,  diese  vor  Schaden  zu  sichern,  und
nach  dem  §.  961.  des  A.  b.  G.  schuldig  sey,  solche  dem
Eigenthümer  in  derselben  Art,  in  welcher  er  sie  übernommen ¬
  hat,  und  mit  allem  Zuwachse  zurückzustellen.
§.  71.
So  bald  nun  sogestaltet  nach  dem  natürlichen  und
gesetzlichen  Zwecke  die  Sequestration  den  Vorschriften  des
A.  b.  G.  über  den  Verwahrungsvertrag  zu  Folge  eine  bloße ¬
  Aufsicht  über  die  Erhaltung  derjenigen  Sache,  welche
in  Verwahrung  gegeben  wurde,  mit  der  weitern  Verbindlichkeit ¬
  ist,  daß  solche  nicht  nur  in  dem  möglichst  besten ¬
  Zustande  erhalten,  sondern  auch  auf  die  möglichst
beste  Art  benützt,  dabei  aber  jederzeit  das  Eigenthums¬,
Besitz=  und  Gebrauchsrecht  von  den  Rechten  eines  Sequesters =
  geschieden  werde,  so  ergibt  sich  auch  aus  dieser
deutlichen  Vorschrift  des  Gesetzes,  daß  ein  Sequester
kein  Recht  habe,  in  die  Substanz  des  Besitzthums  Eingriffe =
  zu  machen,  und  daß  folglich  alles,  was  mit  dem
Nechte  des  Eigenthums,  Besitzes  und  Gebrauches  einer
solchen  Sache  verbunden  ist,  durchaus  auser  seinem
Rechte  und  seinem  Wirkungskreise  gelegen,  und  ihm  also
ein  hier  zustehendes  Recht  über  die  Sache,  und  eine  sich
auf  dieses  Recht  gründende  Vollmacht,  nur  in  so  weit  ertheilt ¬
  sey,  in  wie  fern  solche  mit  dieser  seiner  vorgehend
besagten  Pflicht,  die  ihm  anvertraute  Sache  vor  Schaden
            
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