Volltext : Erläuterungen der Pandekten nach Hellfeld (2)

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In  quibus  causis  pignus  etc.
Die  Frage:  in  wie  fern  gegen  einen  Unterpachter ¬
  (subconductor)  dem  ersten  Verpächter  ein  gesetzliches =
  Pfandrecht  zustehe,  ist  verschieden  zu  beantworten,
je  nachdem  die  Verpachtung  ein  praedium  urbanum
oder  rusticum  betrifft.  Jm  erstern  Falle  haften
die  invecta  et  illata  des  Subconductors  zwar  dem  ersten =
  Haupt=Verpachter  als  Hypothek;  jedoch  nur  füͤr  die
Summe,  die  der  Subconductor  etwa  seinem  Vermiether
noch  zu  zahlen  hat.  L.  11.  §.  5.  D.  de  pignorat.  act.
(in  welcher  Gesetzstelle  der  Ausdruck  frivola  so  viel
als  geringen  Hausrath  bedeutet.)
Jm  zweiten  Falle  —  bei  der  Verpachtung  eines
praedii  rustici  —  kommt  es  darauf  an,  ob  die  Sublocation =
  mit  Zustimmung  und  unter  Concurrenz  des  ersten
Verpachters  geschehen  ist,  oder  nicht.  Jst  jenes,
haften  ihm  zwar  die  von  dem  Unterpächter  percipirten
Früchte  als  Pfand;  jedoch  nur  so  weit,  als  der  subcolonus -
  jetzt  noch  schuldig  ist.  Hat  hingegen  der  erste
Verpachter  bei  Eingehung  der  Sublocation  nicht  concurrirt, =
  so  haften  ihm  die  aus  dem  Pachtstück  gezogenen  und
noch  existirenden  Früchte  unbedingt,  gesetzt  auch,  daß  der
Subconductor  nichts  mehr  schuldig  seyn  sollte.  Denn
durch  die  anderweitige  Verpachtung  konnte  dem  ersten
Haupt=Verpachter  sein  erworbenes  Recht  an  den  Früchten =
  nicht  genommen  werden.
2.  Dem  Gläubiger,  welcher  zur  Wiederherstellung =
  von  Gebäuden  ein  Darlehn  gegeben ¬
  hatte,  war  nach  Röm.  Rechte  Anfangs  nur  ein
privilegium  personale  s.  exigendi  simplex  (§.  1086.
verliehen.  L.  24.  §.  1.  D.  de  reb.  auctorit.  iud.  posi
sid.  —  Es  ward  aber  in  der  Folge  von  Antonin
noch  ein  gesetzliches  Pfandrecht  hinzugefügt,  ohne  jedoch
das  ältere  Vorrecht  ganz  aufzuheben.  L.  i.  D.  h.  t.  Meißner -
  (a.  a.  O.  §.  75  u.  f.)  will  dieses  Pfandrechtnach =
  dem  wörtlichen  Ausdruck  des  Gesetzes,  nur  in  Fäl=
            
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