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In quibus causis pignus etc.
Die Frage: in wie fern gegen einen Unterpachter ¬
(subconductor) dem ersten Verpächter ein gesetzliches =
Pfandrecht zustehe, ist verschieden zu beantworten,
je nachdem die Verpachtung ein praedium urbanum
oder rusticum betrifft. Jm erstern Falle haften
die invecta et illata des Subconductors zwar dem ersten =
Haupt=Verpachter als Hypothek; jedoch nur füͤr die
Summe, die der Subconductor etwa seinem Vermiether
noch zu zahlen hat. L. 11. §. 5. D. de pignorat. act.
(in welcher Gesetzstelle der Ausdruck frivola so viel
als geringen Hausrath bedeutet.)
Jm zweiten Falle — bei der Verpachtung eines
praedii rustici — kommt es darauf an, ob die Sublocation =
mit Zustimmung und unter Concurrenz des ersten
Verpachters geschehen ist, oder nicht. Jst jenes,
haften ihm zwar die von dem Unterpächter percipirten
Früchte als Pfand; jedoch nur so weit, als der subcolonus -
jetzt noch schuldig ist. Hat hingegen der erste
Verpachter bei Eingehung der Sublocation nicht concurrirt, =
so haften ihm die aus dem Pachtstück gezogenen und
noch existirenden Früchte unbedingt, gesetzt auch, daß der
Subconductor nichts mehr schuldig seyn sollte. Denn
durch die anderweitige Verpachtung konnte dem ersten
Haupt=Verpachter sein erworbenes Recht an den Früchten =
nicht genommen werden.
2. Dem Gläubiger, welcher zur Wiederherstellung =
von Gebäuden ein Darlehn gegeben ¬
hatte, war nach Röm. Rechte Anfangs nur ein
privilegium personale s. exigendi simplex (§. 1086.
verliehen. L. 24. §. 1. D. de reb. auctorit. iud. posi
sid. — Es ward aber in der Folge von Antonin
noch ein gesetzliches Pfandrecht hinzugefügt, ohne jedoch
das ältere Vorrecht ganz aufzuheben. L. i. D. h. t. Meißner -
(a. a. O. §. 75 u. f.) will dieses Pfandrechtnach =
dem wörtlichen Ausdruck des Gesetzes, nur in Fäl=