Anhang.
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Eine directe Versicherung im Auslande ist nur in dem Falle
erlaubt, da die auswärtige Anstalt nicht durch einen einheimischen
Geschäftsführer vertreten wird. Jedoch gelten auch in Betreff einer
solchen Versicherung die unten folgenden Vorschriften, und ist der Versicherte ¬
verpflichtet, binnen acht Tagen, nachdem er von dem Abschlusse
des Versicherungsvertrags Kunde erhalten hat, davon der Behörde
Anzeige zu machen.
§. 6. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, von allen Verände
rungen in den Versicherungsgesetzen der Behörde sofort Mittheilung zu
machen, ihr wegen der durch sie geschlossenen Geschäfte jede verlangte
Auskunft zu ertheilen und den zur Aufrechthaltung der bestehenden
gesetzlichen Vorschriften an sie gelangenden Verfügungen genau nachzukommen. ¬
§. 7. Sie haben der Behörde am Schlusse jeden Monats über
die im Laufe desselben abgeschlossenen oder prolongirten Versicherungen
von Immobilien nach Maßgabe des vorgeschriebenen Formulars eine
Liste einzureichen, aus welcher zu ersehen ist:
a) der Name und Wohnort des Versicherten;
b) der Gegenstand der Versicherung;
c) die Größe der Versicherungssumme;
d) der Tag, an welchem die Versicherung anfängt;
der Tag, an welchem sie aufhört;
bei Prolongationen, der Tag der letzten Schätzung des Immobile. ¬
§. 8.
Kein im Bremischen Staatsgebiete belegenes Immobile
darf anders, als nach vorgängiger Schätzung versichert werden.
§. 9.
Die Versicherungssumme darf in keinem Falle den
Schätzungswerth übersteigen.
§. 10. Die Schätzung muß in der Regel (§. 12) von mindestens
zwei im Bremischen Staatsgebiete zur selbstständigen Betreibung ihres
Gewerbes zugelassenen Bauverständigen vorgenommen werden.
§. 11. Zu den Schätzern dürfen von den Betheiligten nur solche
Sachverständige gewählt werden, welche zuvor auf die gewissenhafte
Vornahme der Schätzungen von der Behörde beeidigt sind.
§. 12. Zu diesem Zwecke wird von der Behörde eine hinreichende
Anzahl rechtlicher und sachkundiger Männer, und zwar stets für einen
Zeitraum von fünf Jahren, beeidigt. Indessen bleibt es dabei für
besondere Fälle, wo die Eigenthümlichkeit des zu versichernden Gegenstandes ¬
es erfordern sollte, den Betheiligten unbenommen, andere
allein oder doch vorzugsweise dazu geeignete Sachverständige zur Beeidigung ¬
zu stellen.
§. 13. Die Behörde wird den Geschäftsführern sämmtlicher
Versicherungsanstalten Veranlassung geben, jedesmal vor der Auswahl
und Beeidigung der Bauverständigen sich gutachtlich über dazu besonders ¬
geeignete Personen zu äußern.