Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,2)

Anhang.
291
Eine  directe  Versicherung  im  Auslande  ist  nur  in  dem  Falle
erlaubt,  da  die  auswärtige  Anstalt  nicht  durch  einen  einheimischen
Geschäftsführer  vertreten  wird.  Jedoch  gelten  auch  in  Betreff  einer
solchen  Versicherung  die  unten  folgenden  Vorschriften,  und  ist  der  Versicherte ¬
  verpflichtet,  binnen  acht  Tagen,  nachdem  er  von  dem  Abschlusse
des  Versicherungsvertrags  Kunde  erhalten  hat,  davon  der  Behörde
Anzeige  zu  machen.
§.  6.  Die  Geschäftsführer  sind  verpflichtet,  von  allen  Verände
rungen  in  den  Versicherungsgesetzen  der  Behörde  sofort  Mittheilung  zu
machen,  ihr  wegen  der  durch  sie  geschlossenen  Geschäfte  jede  verlangte
Auskunft  zu  ertheilen  und  den  zur  Aufrechthaltung  der  bestehenden
gesetzlichen  Vorschriften  an  sie  gelangenden  Verfügungen  genau  nachzukommen. ¬

§.  7.  Sie  haben  der  Behörde  am  Schlusse  jeden  Monats  über
die  im  Laufe  desselben  abgeschlossenen  oder  prolongirten  Versicherungen
von  Immobilien  nach  Maßgabe  des  vorgeschriebenen  Formulars  eine
Liste  einzureichen,  aus  welcher  zu  ersehen  ist:
a)  der  Name  und  Wohnort  des  Versicherten;
b)  der  Gegenstand  der  Versicherung;
c)  die  Größe  der  Versicherungssumme;
d)  der  Tag,  an  welchem  die  Versicherung  anfängt;
der  Tag,  an  welchem  sie  aufhört;
bei  Prolongationen,  der  Tag  der  letzten  Schätzung  des  Immobile. ¬

§.  8.
Kein  im  Bremischen  Staatsgebiete  belegenes  Immobile
darf  anders,  als  nach  vorgängiger  Schätzung  versichert  werden.
§.  9.
Die  Versicherungssumme  darf  in  keinem  Falle  den
Schätzungswerth  übersteigen.
§.  10.  Die  Schätzung  muß  in  der  Regel  (§.  12)  von  mindestens
zwei  im  Bremischen  Staatsgebiete  zur  selbstständigen  Betreibung  ihres
Gewerbes  zugelassenen  Bauverständigen  vorgenommen  werden.
§.  11.  Zu  den  Schätzern  dürfen  von  den  Betheiligten  nur  solche
Sachverständige  gewählt  werden,  welche  zuvor  auf  die  gewissenhafte
Vornahme  der  Schätzungen  von  der  Behörde  beeidigt  sind.
§.  12.  Zu  diesem  Zwecke  wird  von  der  Behörde  eine  hinreichende
Anzahl  rechtlicher  und  sachkundiger  Männer,  und  zwar  stets  für  einen
Zeitraum  von  fünf  Jahren,  beeidigt.  Indessen  bleibt  es  dabei  für
besondere  Fälle,  wo  die  Eigenthümlichkeit  des  zu  versichernden  Gegenstandes ¬
  es  erfordern  sollte,  den  Betheiligten  unbenommen,  andere
allein  oder  doch  vorzugsweise  dazu  geeignete  Sachverständige  zur  Beeidigung ¬
  zu  stellen.
§.  13.  Die  Behörde  wird  den  Geschäftsführern  sämmtlicher
Versicherungsanstalten  Veranlassung  geben,  jedesmal  vor  der  Auswahl
und  Beeidigung  der  Bauverständigen  sich  gutachtlich  über  dazu  besonders ¬
  geeignete  Personen  zu  äußern.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer