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Ordnung Tit. von wucherlichen Contrakten und
Rescript vom ztenJan.igo; wogendes Wuchers;
Refcript vom i?.Febr. 1764 wegen der Pasquille
und Schmähschriften *); vom 6. Jun. 1770 und
5.Nov. 178» wegen der Selbstmörder"*); vom
,6. Jul. 1772 wegen Bestrafung kleinerer Dieb»
stähle im allgemeinen"**); Constit. vom 23. Aug.
1672,
„8mo Rachthcil rugesüget oder einen falschen Be.
„richt erstattet hat, soll ohne Gnade sammt dem
„ Bestecher an Leib, Ehre und Leben bestraft werden."
•) Hat blos eine locale Veranlassung, und ist ein all.
gemeines Verbot bep harter Leibesstrafe.
—) Daß in allen Fäll-m, wo cs den Rechten nach Statt
findet, gegen Selbstmörder die rcxulturs asinina
anjuwendcn sey; wenn hingegen die Ermordung
eine Folge von Krankheit und Schwcrmuth wäre,
so sey ein ehrliches, jedoch stilles Begräbnis ;u,
lässig. Die erster« Verordnung von 1770 hatte eine
speciclle Veranlassung und mag vielleicht nur allein
an die I. K. zu Rostock erlassen seyn.
»") Dies Rescript ist meine- Wissens noch gar nchit
abgedruckt. Es folgt hier also ganj.
Fr. v. G. G. H. M.
U. g. G. r. Beste re. Da Wir wahrnrhmcn,
daß in Fällen, wo rin Jnquifit einer oder mehrerer
kleinerer Diebereien geständig oder überwiesen iss,
an,